Verfahrensgang

AG Montabaur (Beschluss vom 17.05.2000; Aktenzeichen 8 M 980/2000)

 

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Amtsgericht angewiesen, den Antrag vom 14. April 2000 auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Montabaur vom 29. März 1995 (Az.: 16 F 23/94) wegen – Unterhaltsrückstandes in Höhe von 32.300,00 DM laufenden Unterhaltes (beginnend ab 1. Mai 2000) in Höhe von jeweils 950,00 DM sowie Kosten.

Als Anlage zum Schreiben vom 14. April 2000 begehrte die Schuldnerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wonach die dem Schuldner angeblich zustehenden Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde … in Form von Wohngeld gepfändet und ihrer Einrichtung überwiesen werden sollte.

Der Schuldner hat unter dem Datum des 25. August 1999 ein Vermögensverzeichnis erstellt, wonach er angab, in Höhe von monatlich ca. 500,00 DM Sozialhilfe zu beziehen; zusätzlich beziehe er Wohngeld in Höhe von monatlich 1.370,00 DM.

Das Amtsgericht Montabaur hat durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Grunde zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, dass das Wohngeld entsprechend § 851 Abs. 1 ZPO als unpfändbar angesehen werden müsse.

Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 19. Mai 2000 zugestellte Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit der beim Amtsgericht am 22. Mai 2000 eingegangenen sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie ausführt, dass das Wohngeld wie Arbeitseinkommen pfändbar sei, da sich die Pfändbarkeit von Sozialleistungen allein sich nach § 54 SGB I sowie nach dem Wohngeldgesetz richte und diese Vorschriften insoweit kein Pfändungsverbot enthielten.

Die gem. §§ 793, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung im. Vordringen befindlichen Auffassung an, wonach der Wohngeldanspruch nicht unter § 54 Abs. 3 SGB I fällt und somit nach § 54 Abs. 4 SGB I in Verbindung mit § 850 e Nr. 2 ZPO für jeden Gläubiger auch in Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen oder anderen Sozialleistungen pfändbar ist (vgl. hierzu u. a. LG Dortmund, JurBüro 1995, Seite 492; LG Saarbrücken JurBüro 1995, Seite 493; LG Bielefeld, JurBüro 1996, Seite 270; LG Augsburg, JurBüro 1997, S. 44; LG Hamburg, JurBüro 1997, Seite 439; LG Darmstadt, JurBüro 1999, Seite 324; LG Heilbronn, RPflG 1999, Seite 455; Gottwald, Kommentar zum Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., 1999, § 829 Randziffer 115).

Der anderen vornehmlich in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. hierzu u. a. Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rdnr. 1157 in Verbindung mit Rdnr. 14 und 1365; Zöller/Stöber, ZPO, 2.1. Aufl., § 850 i, Rdnr. 7, 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 704 Rdnr. 115) ist nicht zu folgen. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung, im Gegensatz zum Kindergeld, dessen Zweckbindung zweifelsfrei ist, beim Wohngeld keine von der Grundregel der Pfändbarkeit gem. § 54 Abs. 4 SGB I ausnehmende Regelung getroffen hat. Auch bei der Änderung des Wohngeldgesetzes durch eben dieses 2. SGB-Änderungsgesetz ist keine Einschränkung bezüglich der Pfändbarkeit von Wohngeld getroffen worden.

Der angefochtene Beschluss war demgemäß aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen zurückzuweisen, die Gegenstand des Zurückweisungsbeschlusses waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1172118

FamRZ 2001, 841

NJW-RR 2001, 716

JurBüro 2000, 597

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