Leitsatz (amtlich)

1.) Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB entfällt nicht bereits wegen einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. vom 06.02.1996 - 5 StR 16/96; a.A. BGH, Urteil vom 11.03.2010 - 3 StR 538/09).

2.) Zur durchschnittlichen Dauer einer erfolgreichen Therapie gem. § 64 StGB (etwa 30 - 40 Monate).

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2011; Aktenzeichen I-23 U 150/10)

 

Tenor

Der Angeklagte xx wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Angeklagte xy wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten xx in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (492 Gramm Heroin) und 511 Gramm Streckmittel werden eingezogen.

- §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 64 StGB -

 

Gründe

Der einschlägig vorbestrafte und unter Bewährung stehende Angeklagte Xx war im Raum aa als Rauschgifthändler tätig. Am 10.03.2010 schmuggelte er gemeinsam mit der Angeklagten Xy ca. 492 Gramm Heroin mit anteilig 279 Gramm Heroinhydrochlorid, das - wie auch die Angeklagte Xy wusste - zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten Xx bestimmt war, im präparierten Luftfilterkasten des von der Angeklagten Xy gefahrenen Mietwagens über den Grenzübergang -------------in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei der Angeklagte Xx der Angeklagten Xy hierfür geldwerte Vorteile versprochen hatte.

II. Feststellungen zur Sache

Vorgeschichte

Die Angeklagten kennen sich über --- Xy, der rauschgiftsüchtigen Sohn der Angeklagten Xy. Der Angeklagte Xx ist mit ----- Xy befreundet und unterstützte diesen bei der Renovierung seines Hauses, wo er auch häufiger auf dessen Mutter, die Angeklagte Xy, traf und diese deshalb kannte.

Der arbeitslose Angeklagte Xx betätigte sich spätestens seit Januar 2010 als Rauschgifthändler. So kaufte er in der Zeit vom 16.01.2010 bis zum 21.02.2010 im Rahmen von 8 Einzelgeschäften für die Gesamtsumme von 8.060,--€ insgesamt 365 Gramm Heroin und 335 Gramm Streckmittel von einem Dealer "D". Von diesen erworbenen Betäubungsmitteln und Streckmitteln verkaufte er seit dem 16.01.2010 fast täglich an drei unterschiedliche Personen, einen F, eine M und einen M, Mengen jeweils zwischen 1,2 Gramm und maximal 20 Gramm Heroin, wobei er diesen jeweils zusätzlich eine etwa identische Menge Streckmittel mitverkaufte. Insgesamt verkaufte er in dieser Zeit ca. 260 Gramm Heroin und etwa ebenso viel Streckmittel an die drei Personen, die offensichtlich ihrerseits an Endabnehmer weiterverkauften. Der Angeklagte hatte feste Preise, die je nach Abnahmemenge etwas variierten. Pro Gramm Heroin nebst ein Gramm Streckmittel bekam er etwa 35,--€ und nahm von seinen drei Abnehmern bis zum 11.02.2010, also innerhalb von knapp 4 Wochen, den Gesamtbetrag von 9.175,--€ ein. Von den übrigen über 100 Gramm Heroin und 100 Gramm Streckmitteln aus den genannten Einkäufen bei D. verwendete er einen Teil von maximal 20 Gramm Heroin für seinen Eigenbedarf. Der Verbleib der übrigen Betäubungsmittel ist ungeklärt.

Vorliegende Tat

Nachdem der Angeklagte Xx von der Möglichkeit eines größeren Heroingeschäftes im Umfang von 500 Gramm Heroin zuzüglich Streckmittel erfahren hatte, wollte er sich dieses nicht entgehen lassen. Er wusste aus früheren Ankäufen bei D., dass man bei Abnahme einer größeren Menge einen günstigeren Preis bekommen würde. Das halbe Kilo Heroin und die Streckmittel sollte er in Mm für einen Betrag von 9.000,--€ erhalten. Das Heroin sollte später in D--- über einen Bekannten für den Angeklagten verkauft werden. Der Angeklagte rechnete bei diesem Geschäft mit einem persönlichen Gewinn von mindestens 12.000,--€. Der Angeklagte buchte in Vorbereitung der Fahrt nach Mm einen Mietwagen bei einer Autofirma in -----. Da ihm der ursprünglich vorgesehene Fahrer absagte, fragte der Angeklagte, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, die Angeklagte Xy, ob diese ihn mit dem Mietwagen nach Holland fahren könne. Die Angeklagte Xy, die den Angeklagten Xx schon ab und zu nach -------- mitgenommen hatte und wusste, dass dieser Drogenprobleme hatte und im Methadonprogramm war, ahnte, dass es bei der Fahrt um einen Drogenschmuggel gehen würde. Genaues wusste sie jedoch nicht. Ob sie einen Kurierlohn in Form von Bargeld oder Heroin bzw. einen Schuldenerlass für den Sohn erhalten sollte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte Xx sagte ihr jedenfalls zu, dass er als Gegenleistung für diese Fahrt ihrem Sohn weiterhin oder noch in größerem Umfang unentgeltlich Unterstützung ...

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