Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausnahme von dem Grundsatz der Umwandlung eines Freistellungsanspruches in einem Zahlungsanspruch bei Insolvenzeröffnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ausnahme von dem Grundsatz der Umwandlung eines Freistellungsanspruches in einem Zahlungsanspruch bei Insolvenzeröffnung

 

Normenkette

BGB §§ 329, 257; InsO § 35; BGB § 765 Abs. 1, §§ 1147, 1192 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 25.02.1994; Aktenzeichen 11 U 208/93)

BGH (Entscheidung vom 24.09.1992; Aktenzeichen IX ZR 195/91)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Das Amtsgericht Kleve eröffnete mit Beschluss vom 11.10.2007, Az.: 32 IN 37/07, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau U (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Zuvor hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 31.08.2005 (UR-Nr. …/… des Notars Dr. X mit Amtssitz in q) das Grundstück „w” in q übertragen. Dieses war zugunsten der Sparkasse L mit mehreren Grundschulden belastet, die auch nach der Übertragung bestehen blieben. Die Beklagte verpflichtete sich in Klausel II. Nr. 3 des Vertrages, die Insolvenzschuldnerin im Wege der Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse L freizustellen, die durch die vorbezeichneten Grundschulden besichert waren. Im Außenverhältnis blieb jedoch allein die Insolvenzschuldnerin Darlehensschuldner. Für weitere Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den notariellen Vertrag vom 31.08.2005 (Bl. 5-15 GA) Bezug genommen. Die vorbezeichneten Darlehen valutierten bei Insolvenzeröffnung mit 248.519,15 EUR. Vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2009 auf, den Betrag an die Insolvenzmasse zu zahlen und bis spätestens zum 28.08.2009 zum Zahlungsprozedere Stellung zu nehmen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Freistellungsanspruch habe sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch der Insolvenzmasse umgewandelt. Die Beklagte werde auch nicht dadurch doppelt belastet, dass die Sparkasse L in das übertragene Grundstück vollstrecken könne, soweit sie mit ihrer Darlehensforderung im Insolvenzverfahren ausfalle, da die Beklagte nur das mit den Grundschulden belastete Grundstück übertragen erhalten habe.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 248.519,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen;
  2. hilfsweise,

    ihr nachzulassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen.

Sie ist der Auffassung, der Freistellungsanspruch habe sich nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Sparkasse L auch nach Zahlung des Betrages an die Insolvenzmasse in das Grundstück vollstrecken könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann Forderungen der Insolvenzschuldnerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amtes geltend machen, da er Insolvenzverwalter über deren Vermögen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 248.519,15 EUR aus §§ 329, 257 BGB i.V.m. Klausel II. Nr. 3 des Vertrages vom 31.08.2005. Es besteht lediglich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von der entsprechenden Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse L. Dieser Freistellungsanspruch hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich dessen Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch der Insolvenzmasse um, wenn der Drittgläubiger durch den Fortbestand des Freistellungsanspruches gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern unzulässig bevorzugt würde und wenn sich die Rechtsstellung des

Befreiungsschuldners durch die Umwandlung nicht unzulässig verschlechtert (vgl.

KG Berlin, Urt. v. 17.04.2001 – 14 U …/…- […]Rn. 16).

Durch den Fortbestand des klägerischen Freistellungsanspruches wird die Sparkasse L nicht unzulässig gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern bevorzugt. Der Drittgläubiger wird dann unzulässig gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt, wenn er nur deswegen vollständig befriedigt würde und sich nicht mit der Insolvenzquote begnügen müsste, weil der Freistellungsanspruch fortbesteht, da dem Drittgläubiger dann ein von der Insolvenzordnung nicht vorgesehenes Aussonderungsrecht an seiner Forderung eingeräumt würde (vgl. Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2009, § 257 Rn. 15). Die Aussichten der Sparkasse L auf vollständige Befriedigung ihrer Forderung v...

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