Verfahrensgang

AG Moers (Urteil vom 07.06.1990; Aktenzeichen 5 C 799/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 7. Juni 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Moers teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 154,80 DM (i.W.: einhundertvierundfünfzig 80/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen von 61,92 DM ab 4. November 1989, von weiteren 61,92 DM ab 5. Dezember 1989 und von weiteren 30,96 DM ab dem 5. Januar 1990 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger beginnend mit dem Monat Februar 1990 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monates 30,96 DM (i.W.: dreißig 96/100 Deutsche Mark) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

Den Klägern steht für die Monate November 1989 bis Januar 1990 ein restlicher Mietzinsanspruch von 154,80 DM nebst Zinsen zu und für die darauffolgenden Monate ein nicht beglichener Teilbetrag von 30,96 DM je Monat.

Dagegen ist die darüber hinausgehende Mietforderung der Kläger unbegründet.

Die Beklagten sind nämlich zur Minderung des Mietzinses gemäß § 537 BGB berechtigt. Die von den Beklagten angemietete Wohnung ist mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Die von den Klägern vorgenommene teilweise Neuverfliesung des Badezimmers nach Behebung eines Abwasser- und Dichtungsschadens hat zu einem Mangel geführt. Die bei der Behebung des Wasserschadens zerstörten Badezimmerfliesen sind durch andersfarbige ersetzt worden. Während früher das Badezimmer insgesamt mit türkisfarbenen Fliesen gekachelt war, sind die bei der Sanierung zerstörten Fliesen durch weiße ersetzt worden, weil die vorhandenen Fliesen seit ca. 20 Jahren nicht mehr im Handel sind. Der überwiegende Teil der alten Fliesen ist verblieben, und nur im Bereich der unter Putz liegenden Wasserleitungen in der Nähe des WCs, der Wanne und der Duschtasse sind neue weiße Fliesen angebracht worden. Diese unterschiedliche Verfliesung in einem Raum stellt einen optischen Mangel dar. Das früher einheitliche Bild der Verfliesung ist jetzt zerstückelt, so daß insgesamt ein unruhiger Eindruck entstanden ist. Dadurch, daß nur die notwendigsten Kacheln ersetzt worden sind, bietet sich jetzt ein zerstückeltes und den Raumeindruck störendes Bild dar.

Allerdings rechtfertigt dieser optische Mangel eine Minderung des Mietzinses nur in Höhe von 5 %. Dabei muß zunächst hervorgehoben werden, daß die Funktion des Badezimmers durch die Neuverfliesung nicht gelitten hat. Die Kläger haben die Fliesenarbeiten durch einen Fachmann ausführen lassen. Aus handwerklicher Sicht ist die Verfliesung nicht zu beanstanden, wie sich auch aus den von den Beklagten vorgelegten Photographien ergibt. Die Behauptung der Beklagten, im Duschbereich befänden sich scharfe Ecken, ist unsubstantiiert. Aus den von den Beklagten vorgelegten Photographien geht hierfür nichts hervor. Trotz des Bestreitens durch die Kläger haben die Beklagten auch keine näheren überprüfbaren Einzelheiten vorgetragen. Insbesondere der Fliesenlegermeister … hat in seiner Stellungnahme von 11. Oktober 1989 ausgeführt, daß weder bei kräftigem noch bei leichtem Reiben mit der nackten Handfläche oder der Fingerfläche scharfe Kanten vorhanden waren, die eine Verletzung hätten hervorrufen können. Dem haben die Beklagten nicht widersprochen. Es kann also gerade nicht festgestellt werden, daß durch die teilweise Neuverfliesung eine Funktionseinbuße für den Mietgebrauch eingetreten sei.

Bei der Bemessung der Minderung muß weiter berücksichtigt werden, daß der optische Mangel in dem Badezimmer mit Toilette nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung führt. Denn ein Bad mit WC wird im Verhältnis zu den übrigen Räumen einer Mietwohnung nur ganz geringfügig genutzt; die Gebrauchsdauer ist erheblich geringer als bei anderen Räumen. In Bezug auf die übrigen Räume hat ein Bad nebst Toilette nur einen untergeordneten Funktionswert. Auch darf nicht außer acht bleiben, daß die Größe des Bades mit 4,9 m² nur einen geringfügigen Teil der Mietwohnung, die insgesamt eine Wohnfläche von 86 m² hat, ausmacht. Bei Berücksichtigung all dieser Einzelheiten erscheint eine Mietminderung von 5 % angemessen. Dann aber haben die Beklagten für die Monate November 1989 bis Januar 1990 noch einen restlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 154,80 DM nachzuzahlen und die für die folgenden Monate vorgenommene Mietminderung in Höhe von 61,92 DM (= 10 % des Mietzinses) ist um die Hälfte überhöht, so daß die Beklagten noch monatlich 30,96 DM nachzuentrichten haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Streitwert: 990,72 DM (185,76 DM + 61,92 DM + 12 ...

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