Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.01.2013; Aktenzeichen XII ZB 478/11)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 12.01.2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Rückzahlung des an den Verein S K M B M aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von 300,00 € aus dem Einkommen der Betreuten in monatlichen Raten von 100,00 € angeordnet wird.

 

Gründe

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I.

Mit Beschluss vom 14.07.2010 hat das Amtsgericht N den Beteiligten zum Betreuer der Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Regelung der Miet- und Wohnungsangelegenheiten und T für das Vermögen bestimmt. Mit Beschluss vom 15.09.2010 hat es die Betreuung dahin erweitert, dass diese auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Mit Schreiben vom 18.10.2010 hat der Beteiligte Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die Zeit vom 15.07.2010 bis 14.10.2010 gestellt. Mit Beschluss vom 12.01.2011 hat das Amtsgericht N die dem Betreuer aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung mit 924,00 € festgesetzt. In demselben Beschluss hat das Amtsgericht N die Rückzahlung des an den Betreuer aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 924,00 € aus dem Vermögen der Betreuten angeordnet und insoweit monatliche Raten in Höhe von 100,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 31.01.2011 hat das Amtsgericht N klargestellt, dass die genannten monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € aus dem Einkommen der Betreuten - nicht aus dem Vermögen - zu leisten sind. Gegen den ihr am 18.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 17.01.2011, bei Gericht eingegangen am Folgetag, Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betroffene von der Zahlung des 300,00 € übersteigenden Betrages zu befreien.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG zulässig und in der Sache begründet.

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen die Betroffene auf sie über, §§ 1836 e Abs. 1 S. 1, 1908 i Abs. 1 BGB. Die Staatskasse kann gemäß § 1836 e BGB bei der Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit diese ihr Einkommen und ihr Vermögen gemäß § 1836 c BGB nach den Vorgaben des Sozialhilferechts einzusetzen hat.

Hier verfügt die Betroffene ausweislich des Verzeichnisses über ihr Vermögen vom 14.07.2010 (Hauptakte Bl. 38 f., insbesondere Bl. 39 R GA) über näher bezeichnete Renten in Höhe von monatlich 934,32 €, weiteren 285,27 € und 149,39 €, d.h. das monatliche Renteneinkommen der Betroffenen beträgt 1.368,98 €. Das ist heranzuziehendes Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII, weil hierunter alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert fallen, also auch Renten (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1836 c, Rdnr. 3 m.w.N.). Gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII steht der Betroffenen insoweit ein Freibetrag zu, der sich aus dem zweifachen der Regelbedarfsstufe I der Anlage zu § 28 SGB XII und den Kosten der Unterkunft errechnet. Der doppelte Eckregelsatz beträgt seit dem 01.01.2011 728,00 € (2 x 364,00 €) monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Miete einschließlich Heizkosten in Höhe von monatlich 540,00 €. Hieraus errechnet sich ein geschütztes Einkommen von 1.268,00 €, dem das tatsächliche Einkommen der Betroffenen in Höhe von aufgerundet 1.370,00 € gegenübersteht. Den Differenzbetrag von 102,00 € hat die Betroffene demgemäß zur Zahlung der Betreuervergütung einzusetzen. Dementsprechend ist die Festsetzung von monatlichen Raten von (abgerundet) 100,00 € zur Rückzahlung der Gesamtvergütung von 924,00 € nicht zu beanstanden.

Zu Recht macht die Beschwerde allerdings geltend, es könne von der Betroffenen lediglich der einzusetzende Teil ihres Einkommens im M2 des Betreuungszeitraums (15.07.2010 bis 14.10.2010), also ein Betrag von monatlich 100,00 € für 3 Monate gegen die Betroffene festgesetzt werden.

Nach den durch das BtÄndG mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kraft gesetzten Regelungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe des VBVG verlangen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob wegen Mittellosigkeit des Betreuten die Betreuervergütung aus der Staatskasse gezahlt wird, ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung (vgl. OLG I FamRZ 2008, 91 ff.; Münch/Komm/X, BGB, 5. Aufl., § 1836d, RdNr. 12). Soweit die Staatskasse Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat, gehen die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Damit soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der M ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich dadurch leistungsfähig geworden ist, dass er später Vermögen erlangt (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 32). Ein solcher Regress setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leis...

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