Verfahrensgang

AG Plön (Aktenzeichen 2 C 776/90)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der – nach dem Auszug der Beklagten jetzt noch gestellte Feststellungsantrag, den Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ist nicht begründet.

Eine Erledigung ist nicht eingetreten, weil schon der zuvor geltend gemachte Räumungsanspruch (§ 556 Abs. 1 BGB) nicht begründet gewesen ist.

1. Die – auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte – Kündigung vom 28.6.1990 hatte das Mietverhältnis nicht beendet, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an der angemessenen Verwertung des Grundstücks gehindert war und hierdurch erhebliche Nachteile erlitt.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Einfamilienhausgrundstück sei in vermietete Zustand unverkäuflich. Insoweit fehlt es aber schon an der Darlegung eines vernünftigen und nachvollziehbaren Grundes dafür, daß sich der Kläger zur Veräußerung des Hausgrundstücks entschlossen hatte. Darauf, daß die Sonderabschreibung entfalle und die Zinsbindung auslaufe, konnte sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil diese Gründe erst im Folgejahr eintreten sollten. Darin sieht die Kammer eine unzulässige Vorratskündigung. Daran ändert auch die Klarstellung des Klägers im Termin nichts, daß diese künftige Entwicklung lediglich das Motiv für den Kaufentschluß gewesen sei, aber nicht den eigentlichen Kündigungsgrund darstelle. Ohne diese Motivation fehlt es nämlich an einem vernünftigen und nachvollziehbaren Grund dafür, das Mietverhältnis schon jetzt beenden zu wollen.

Die verbleibenden Gründe rechtfertigen ebenfalls nicht die Kündigung. Zwar macht der Kläger geltend, daß sich die Vermietung als Verlustgeschäft darstelle. Es fehlt aber an der Darlegung, daß sich seit Abschluß des Mietverhältnisses hieran etwas geändert hätte – was der Kläger selbst nicht behaupten will. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung eines vernünftigen und nachvollziehbaren Grundes, warum die bei Abschluß des Mietverhältnisses bekannten und vom Kläger bewußt hingenommenen Nachteile nunmehr so erheblich seien, daß sie zu einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses geworden wären (vgl. z.B. LG München I, NJW-RR 92, 520) – ohne daß sich der Kläger dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung aussetzen würde (§ 242 BGB).

Schließlich fehlt es an der Darlegung eines erheblichen Nachteiles auch insoweit als der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Mieterhöhung ab 1.3.1990 keinen Gebrauch gemacht hat.

Da die Kündigung nach allem nicht von den in dem Kündigungsschreiben angegebenen Gründen getragen wird, kann offenbleiben, ob der Kläger durch die Fortsetzung des Mietverhaltnisses überhaupt an der beabsichtigten Verwertung gehindert gewesen wäre. Denn der Kläger trägt selbst vor, es habe sich nach dem Auszug der Beklagten herausgestellt, daß das Hausgrundstück auch in unvermietetem Zustand unverkäuflich gewesen sei, so daß er sich nach halbjährigem Leerstand gezwungen gesehen habe, das Haus erneut zu vermieten.

2. Die auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten gestützten – fristlosen/hilfsweisen – Kündigungen vom 5. und 12.11.1990 haben ebenfalls nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Angesichts der zahlreich – bis dahin unstreitig reibungslos verlaufenen – Hausbesiehtigungen stellte es keine schuldhafte erhebliche Vertragsverletzung dar, daß die Beklagten die Besichtigung nur noch einmal wöchentlich dulden wollten und die für den 7.11.1990 vereinbarte Besichtigung – nach Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt – nicht duldeten, weil dieselben Interessenten (Kühn) das Haus schon zuvor besichtigt hatten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1170105

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