Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vorwegabzug im Sinne der Rechtsprechung, der zur Unwirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung führt, liegt nicht darin, dass ein Vermieter die für den Betriebsstrom der Heizung angefallenen Kosten nicht auf die Mieter umlegt.

2. Ein Mieter kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die in der Abrechnung angegebenen Ablesewerte der Heizkostenzähler den tatsächlich bei Ablesung angezeigten Werten entsprechen, wenn a. die Werte in Anwesenheit des Mieters abgelesen worden waren und der Mieter dabei auf die Erteilung von Ablesebelege verzichtet hat bzw. sich keine Ablesebelege aushändigen ließ und b. das Bestreiten lediglich pauschal erfolgt, also auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass die in Rechnung gestellten Verbrauchswerte unzutreffend seien.

3. Zur Frage, ob für die Erhöhung von Nebenkostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB neben einer formell wirksamen Abrechnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auch die materielle Richtigkeit der Abrechnung überprüft werden muss

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Entscheidung vom 25.05.2010; Aktenzeichen 83 C 36/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Nachzahlung von Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 und die Wirksamkeit einer Vorauszahlungserhöhung.

Mit Vertrag vom 1.12.1965 (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) mieteten die Beklagten eine Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus Xxx 7 in Xxx. Das Haus Xxx 7 gehört zur Wohnungseigentümergemeinschaft Xxx 7-13 in Xxx. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Anlage K1 (Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Gebäude werden über eine gemeinsame Heizungsanlage beheizt.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt traten die Eheleute Xxx als Vermieter in den Mietvertrag ein. Sie vereinbarten 1994 mit den Beklagten, dass diese künftig für die Nutzung der Wohnung neben einer Grundmiete von 631,14 DM pro Monat eine monatliche Betriebskostenpauschale von 135,01 DM und eine Vorauszahlung auf die Heizkosten von 110,-- DM zu zahlen hatten (Anlage K2, Bl. 17 d.A.).

In der Folgezeit erwarb der Kläger das Eigentum an der vermieteten Wohnung und trat kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein.

Am 19.2.2009 erstellte die Xxx die Heizkostenabrechnung für die vermietete Wohnung für das Kalenderjahr 2008 (Anlage K3, Bl. 19 d.A.). Diese ergab für die vermietete Wohnung Gesamtheizkosten von 933,37 Euro. Mit Schreiben vom 28.8.2009 (Anlage K4, Bl. 20 d.A.) rechnete der in Xxx wohnhafte Kläger über die Nebenkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Dabei gab er an, dass im Einzelnen aufgeschlüsselte umlagefähige Betriebskosten gemäß der beigefügten Hausgeldaufstellung des Verwalters in Höhe von 854,30 Euro, Heizkosten gemäß der ebenfalls beigefügten Heizkostenabrechnung der Xxx in Höhe von 933,37 Euro und Grundsteuer in Höhe von 150,51 Euro angefallen seien. Die Summe der Nebenkosten gab er mit 1.938,18 Euro an. Diesen stelle er die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 12 * 69,03 Euro = 828,36 Euro und auf die Heizkosten in Höhe von 12 * 56,24 Euro = 674,88 Euro, insgesamt 1.503,24 Euro gegenüber. Die Nachzahlung der Beklagten bezifferte er auf 434,94 Euro. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird an Anlage K3 und K4 Bezug genommen.

Im Dezember 2009 erhoben die Beklagten Einwendungen gegen die Abrechnung (Anlage B1, Bl. 31 d.A.). Darin führten sie u.a. aus, Kosten für den Betriebsstrom der Heizung seien in der Wärmekostenabrechnung nicht angegeben. Es werde um Nachweis der den Verbrauchskosten für Raumwärme zugrunde gelegten Einzeleinheiten gebeten. Ein Ablesebeleg sei nicht überlassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B1 Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 13.1.2010 (Anlage K5, Bl. 22 d.A.) führte der Kläger aus, dass eine Nachzahlung nur noch hinsichtlich der Heizkosten geltend gemacht werde. Hinsichtlich der kalten Betriebskosten sei eine Pauschale vereinbart. Die Nachzahlung für die Heizkosten bezifferte er auf 258,49 Euro (933,37 Euro gemäß xxx abzüglich 674,88 Euro Vorauszahlungen hierauf).

Weiter erhöhte er die Heizkostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB ab dem 1.2.2010 auf von bisher monatlich 56,24 Euro auf 78 Euro. Das entspreche etwa 1/12 der in 2008 angefallenen Heizkosten. Die Beklagten zahlten den Erhöhungsbetrag in der Folgezeit nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K5 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten bei der Ablesung der Heizkostenzähler Ablesebelege erhalten. Er hat erstinstanzlich Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Heizkostennachforderung in Höhe von 258,49 Euro, zur...

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