Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsrecht: Eintragungsfähigkeit von Nebenpflichten des Eigentümers

 

Orientierungssatz

1. Als Nebenpflicht zum Wohnungsrecht gemäß BGB § 1093 kann als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden, daß der Eigentümer verpflichtet wird, die Beheizbarkeit und die Bewohnbarkeit der vom Wohnungsrecht erfaßten Räumlichkeiten zu gewährleisten.

2. Demgegenüber kann die Verpflichtung des Eigentümers, die dem Wohnungsberechtigten bei seiner Lebensführung entstehenden Verbrauchskosten für Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr und Abwasser zu übernehmen, nicht ins Grundbuch eingetragen werden, weil diese Verbrauchsanteile keine Nebenkosten zum Wohnungsrecht darstellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734402

Rpfleger 1994, 159

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