Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldbefreiung

 

Verfahrensgang

AG Hof (Beschluss vom 30.07.2003; Aktenzeichen IK 4/00)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.764,12 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Am 10. Januar 2000 beantragte der Schuldner …, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 06. Juli 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 29.08.2001 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hof das Insolvenzverfahren nach durchgeführter Schlussverteilung aufgehoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 29. Januar 2002 wurden die Obliegenheiten für eine Restschuldbefreiung festgelegt und diese in Aussicht gestellt.

Am 28. März 2001 verstarb der Vater des Schuldners. Im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2003 die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieser Ansprüche angeordnet und Rechtsanwalt … zum Treuhänder bestimmt. Der Erbfall wurde nicht vom Schuldner, sondern vom Treuhänder angezeigt. Der Treuhänder hatte nur durch einen Zufall von den Pflichtteilsanspruchen erfahren. Es konnten dann 12.000,– Euro zur Masse gezogen werden.

Mit Antrag vom 06. März 2003 beantragte die Gläubigerin … die Versagung der Restschuldbefreiung, da der Schuldner seinen Informationspflichten gegenüber dem Treuhänder nicht nachgekommen sei.

Im Beschluss vom 30. Juli 2003 wies das Amtsgericht Hof den Antrag zurück. Dieser Beschluss wurde der Gläubigerin am 05. August 2003 zugestellt. Mit Schreiben vom 15. August 2003, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am 18. August 2003, legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein. Hinsichtlich der Begründung wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Die Beteiligten wurden gehört.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Das gemäß § 296 Abs. 3 S. 1 InsO, § 6 InsO statthafte Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO).

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht Hof – Insolvenzgericht – hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, zurückgewiesen, da ein Versagungsgrund nicht vorliegt.

a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung dann zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und dies im Schlusstermin beantragt wurde.

Zwar hat der Schuldner gemäß § 97 InsO einen Erwerb von Todes wegen anzugeben. Zum Zeitpunkt des Schlusstermins am 08. August 2001 war der Erbfall bereits eingetreten und damit der Erwerb von Todes wegen. Jedoch hat die Gläubigerin … im Schlusstermin – nicht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Die Voraussetzungen des § 290 InsO liegen daher nicht vor.

b) Ein Verstoß gegen Obliegenheiten im Sinne des § 296 InsO liegt ebenfalls nicht vor. Im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. In Anlage 3 zum Eröffnungsantrag wurde bestimmt, dass für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufenden Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten werden.

Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 29. August 2001 aufgehoben. Die Inaussichtstellung der Restschuldbefreiung erfolgte am 29. Januar 2002. Der Erwerb von Todes wegen erfolgte bereits am 28. März 2001, mithin während des Insolvenzverfahrens und vor dem Schlusstermin.

Während der Laufzeit der Abtretungserklärung, diese beginnt hier frühestens mit Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens am 08. August 2001 hat der Schuldner kein Vermögen von Todes wegen erhalten. Der Todefall war bereits am 28. März 2001. Deshalb wurden Obliegenheiten in der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht verletzt.

c) Eine analoge Anwendung des § 290 InsO nach Abhaltung des Schlusstermins ist hier nicht vorzunehmen.

Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der Restschuldbefreiung im Rahmen der Insolvenzordnung die Absicht gehabt, möglichst häufig eine. Restschuldbefreiung durchzuführen. Ziel des Gesetzgebers war eine dauerhafte Entschuldung des Insolvenzschuldners. Von daher kann hier auch nicht von einer Regelungslücke gesprochen werden. Nach Abhaltung des Schlusstermins kann eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO nicht gestellt werden, auch wenn die behaupteten Versagungsgründe erst später bekannt werden, sind die Gläubiger mit den Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO präkludiert (AG Oldenburg, Beschluss vom 13. Februar 2002, Az.: 60 IK 40/00). Auc...

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