Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung eines gezahlten Prozesskostenvorschusses

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 555 C 8973/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.2.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – 555 C 8973/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gemäß § 540 ZPO

I.

Die Beklagte zu 2) hatte bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Beide Beklagten waren Mieter einer Wohnung in Hannover. In einem Vorprozess vor dem Amtsgericht Hannover wurden sie von ihrem Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz und Räumung in Anspruch genommen. Die Klägerin zahlte aufgrund der bestehenden Rechtsschutzversicherung an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Vorschuss von zunächst 1.383,95 € und später auf deren Abschlussrechnung hin weitere 503,14 €, insgesamt 1.886,73 €.

Die Klage des Vermieters gegen die Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hannover rechtskräftig abgewiesen und der Vermieter hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Vermieter erstattete aber die den Beklagten entstandenen Kosten nicht, sondern erklärte die Aufrechnung mit einer ihm zustehenden Forderung in Höhe von 1.620,26 € nebst 404,76 € an Zinsen, insgesamt 2.025,02 €, beruhend auf dem Anerkenntnis der Beklagten in einem weiteren Vorverfahren.

Die Klägerin verlangt nunmehr Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von 1.886,73 €.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagten seien in entsprechender Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB zur Rückerstattung verpflichtet, da sie um die Klageforderung ungerechtfertigt bereichert seien.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie tragen insoweit vor, die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB lägen nicht vor und diese Vorschrift sei auch nicht analog anwendbar.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 27.2.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Klägerin gegen beide Beklagte bejaht.

1. Der Klägerin steht ein solcher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) (…) in Höhe des gezahlten Vorschusses aus dem mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Gemäß § 17 Abs. 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (DA-ARB 2002) gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, mit ihrer Entstehung auf diesen über. Der Versicherungsnehmer hat jedoch bereits erstattete Kosten an den Versicherer zurückzuzahlen. Vorliegend hat zwar der Vermieter der Beklagten die von der Klägerin vorgeschossenen Kosten zur Führung des Rechtsstreits nicht durch Zahlung erstattet. Die Tilgung des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung ist aber der Zahlung gleichzustellen.

Der Vermieter konnte gemäß § 406 BGB gegenüber der Klägerin mit seiner Forderung gegen die Beklagten aufrechnen. Soweit teilweise die Wirksamkeit der Aufrechnung im Hinblick auf die Möglichkeit unbilliger Ergebnisse verneint wird (vgl. LG München, VersR 2006, 257,258 – zur Aufrechnung des Prozessbevollmächtigten mit Vergütungsansprüchen aus einem früheren nicht vom Versicherungsschutz erfassten Mandat), vermag die Kammer dem für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. § 406 BGB ist auf die Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs anzuwenden (vgl. Palandt-Grüneberg, § 406 BGB, Rz. 3 m.w.Nw.). Eine Beschränkung ist angesichts des Wortlauts der Vorschrift und des bezweckten Schutzes des Schuldners der Forderung (hier des Vermieters) vorliegend nicht gerechtfertigt.

Nach dem Sinn und Zeck der vertraglichen Regelung ist die Tilgung des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung nicht anders zu behandeln als die Tilgung durch Zahlung an den Versicherungsnehmer. Die Aufrechnung führte gleichermaßen zur Erfüllung der auf die Klägerin übergegangenen Erstattungsforderung der Versicherungsnehmerin. In jedem Fall soll nach den vertraglichen Regelungen der Versicherungsnehmer zur Erstattung verpflichtet bleiben, ohne sich auf ein etwaiges Nichtverschulden oder eine Entreicherung im Sinne des § 818 BGB berufen zu können (vgl. LG Mönchengladbach RuS 1997, 423,424 zu § 20 Abs. 2 Satz 2 ARB 75; Prölls/Martin-Armbrüster, § 20 ARB 75, Rz. 4a).

2. Ein Erstattungsanspruch besteht auch gegenüber der Beklagten zu 1) (…). Zwar ergibt sich dieser nicht aus § 17 Abs. 8 Satz 3 der DA-ARB 2002, denn dort ist nur von dem Versicherungsnehmer die Rede. Ein Anspruch ist aber aus § 812 Abs. 1 2. Alt. BGB begründet.

Die Beklagte zu 1) ist ungerechtfertigt bereichert, denn sie ist durch die seitens des Vermieters erklärte Aufrechnung von einer Verbindlichkeit – den Ansprüchen des Vermieters aus dem im...

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