Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der vom Wohnungseigentumsverwalter für die Information der Wohnungseigentümer über einen Rechtsstreit aufgewendeten Kosten

 

Orientierungssatz

Wurden insgesamt 279 Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozeß durch den Verwalter vertreten und hat dieser die Wohnungseigentümer jeweils durch gesonderte Briefe über den Verfahrensstand informiert, sind die hierfür aufgewendeten Fotokopie- und Portokosten in Höhe von insgesamt 1.283,40 DM jedenfalls nicht von dem unterlegenen Prozeßgegner zu erstatten, denn es handelte sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung im Sinne des ZPO § 91 Abs 1 S 1. Angesichts der großen Anzahl der Eigentümer war es nicht sachgerecht, jeden einzelnen Eigentümer gesondert über den Verfahrensstand zu unterrichten, es hätte genügt, den vorhandenen Verwaltungsbeirat zu informieren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737038

NJW-RR 1998, 303

NZM 1998, 121

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