Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 25.06.2009; Aktenzeichen 908 IN 1051/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.01.2011; Aktenzeichen IX ZB 190/09)

 

Tenor

Die Sache wird auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts …, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 25.06.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 19 309,96 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 28.10.2004 ist in dem Insolvenzantragsverfahren betreffend das Vermögen des Gemeinschuldners …, die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Gleichzeitig ist Rechtsanwalt …, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit Beschluss vom 22.11.2004 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Unter dem 18.02.2009 erstellte Rechtsanwalt … den Schlussbericht. Mit gleichen Datum beantragte er die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter (Bl. 237 f.d.A.).

Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung einer Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wegen Verjährung zurückgewiesen.

Gegen diesen am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt … am 08. Juli 2009 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.

Die Sache war gemäß § 568 ZPO auf die Kammer zu übertragen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung einer Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zurückgewiesen, da insoweit bereits Verjährung eingetreten ist.

Die Verjährungsfrist für nicht festgesetzte Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt 3 Jahre. Die Frist hat gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Entstanden und fällig geworden ist der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beendigung seines Auftrages, also mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.11.2004 (vgl. hierzu Münch.Kom., Insolvenzordnung, 2. Auflage, Rdn. 7 zu § 63 InsO). Zeitnah zur Beendigung hätte auch der Festsetzungsantrag gemäß den §§ 11, 8 InsVV gestellt werden können, so dass davon auszugehen ist, dass mit Ende des Jahres 2004 die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Entgegen der auf den Aufsatz Dr. Rüffert, „Verjährung der Vergütung des vorläufigen Verwalters”, (ZinsO 2009, 757 ff.) gestützten Auffassung de Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 2 InsVV, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen hat, in dem die letzten Vermögensgegenstände im eröffneten Insolvenzverfahren verwertet worden sind. Aus § 11 Abs. 1 und Abs. 2 InsVV folgt vielmehr klar und eindeutig, dass auch schon eine frühere Antragstellung und Festsetzung zulässig ist. Erst wenn sich nachträglich nach Vorlage der Schlussrechnung Differenzen von mehr 20 % ergeben, ist eine Änderung der früheren Festsetzung zulässig.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 InsVV auch nicht ein verjährungshemmender Tatbestand entnehmen. Für einen solchen Willen des Gesetzgebers, der im Wege der Auslegung zu ermitteln wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ob für einen möglichen zusätzlichen Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich unter Umständen nach der endgültigen Verwertung ergeben könnte, ein anderer Beginn der Verjährungsfrist zu bestimmen ist, kann dahinstehen. Unerheblich ist es auch, dass es in der Praxis zumindest nicht unüblich ist, dass die Anträge auf Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung und der Insolvenzverwaltervergütung zusammen gestellt werden. Ein allgemeiner Hemmungstatbestand – etwa in entsprechender Anwendung des § 206 BGB – kann daraus nicht hergeleitet werden.

Schließlich lässt sich eine Hemmung auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG begründen. Die gegenteilige Auffassung, die eine Hemmung bis zur Beendigung des Gesamtverfahrens annimmt (Eickmann in Kreft Insolvenzordnung, 5. Auflage, Rdn. 3 zu § 63 InsO) verkennt, dass sich das Insolvenzantragsverfahren und das sich nur unter Umständen anschließend Insolvenzverfahren als eigenständige und klar zu unterscheidende Verfahren darstellen.

Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass sein Vergütungsanspruch an die Sozietät … abgetreten worden sei und der Insolvenzverwalter dieser gegenüber den Anspruch anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Zum einen könnte dann, wenn der Anspruch tatsächlich abgetreten war, zweifelhaft sein, ob der Beschwerdeführer persönlich noch zur Stellung eines Festsetzungsantrags befugt war. Zum anderen hätte...

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