Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin EUR 80.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 79.687,50 seit dem 22.05.2010 bis zum 30.07.2010 sowie aus EUR 80.000,- seit dem 31.07.2010 zu zahlen.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.780,- zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Maklerprovision für die Tätigkeit der Zedentin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück in Hxxx -Bxxx.

Die Zedentin, die Firma Uxxx GmbH & Co. KG, ist ein in Hxxx -Blxxx ansässiges Maklerunternehmen. Mit Vereinbarung vom 25.06.2010 (Anlage K1) trat sie den streitgegenständlichen Maklerprovisionsanspruch nebst Nebenforderungen an die Klägerin ab.

Bei dem in Rede stehenden Hausgrundstück, für dessen Nachweis bzw. Vermittlung die Klägerin eine Maklercourtage verlangt, handelt es sich um eine großzügige Neubau-Villa mit Grundstück in der Rxxx, xxx Hxxx. Im Januar 2009 erklärte sich der Eigentümer und spätere Verkäufer des Grundstücks, C xxxDxxx Wxxx, auf eine entsprechende Anfrage hin mit der Vermarktung der Immobilie - die zum damaligen Zeitpunkt noch von der getrennt lebenden Ehefrau des Verkäufers bewohnt wurde - durch die Zedentin einverstanden. Neben der Zedentin war ein weiteres Unternehmen mit der Vermarktung des Grundstücks befasst. Die Zedentin bot daraufhin das Grundstück unter anderem über verschiedene Internetimmobilienportale wie www.ixxx.de, www.ixxx.de und www.ixxx.de zum Kauf an. Die Anzeigen enthielten jeweils unter der Überschrift "Daten auf einen Blick" den Hinweis "Courtage (vom Mieter oder Käufer zu zahlen): 6,25% Käuferprovision vom Kaufpreis inkl. MWSt."

Die Beklagte zu 2), die sich gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) - ihrem Ehemann - für den Erwerb eines Einfamilienhauses in Hxxx -Bxxx interessierte, nahm am 26.12.2009 über eine entsprechende Anzeige der Zedentin bei www.ixxx.de (Anlage K2), die ebenfalls den oben genannten Hinweis auf die Courtagezahlungsverpflichtung des Käufers enthielt, per E-Mail Kontakt zu der Zedentin auf und bat um einen Besichtigungstermin. In einem darauf folgenden Telefonat zwischen der Beklagten zu 2) und einer Mitarbeiterin der Zedentin am 29.12.2009 vereinbarte man unter anderem einen Termin zur Besichtigung der Immobilie für den 30.12.2009 um 12.30 Uhr. Im Übrigen ist der Inhalt des Telefongesprächs vom 29.12.2009 zwischen den Parteien streitig.

An dem Besichtigungstermin am 30.12.2009 nahm neben einer Mitarbeiterin der Zedentin und der Beklagten zu 2) auch deren Vater teil. Der Beklagte zu 1) hatte die Immobilie zu diesem Zeitpunkt noch nicht besichtigt. Anlässlich des Besichtigungstermins übergab die Mitarbeiterin der Zedentin das für das Hausgrundstück erstellte Exposé (Anlage K4), das auf der ersten Seite den Hinweis "Käuferprovision: 6,25% vom Kaufpreis inkl. MWSt." und auf der zweiten Seite nochmals den nahezu identischen Hinweis "Käuferprovision: 6,25% vom Kaufpreis inkl. MWSt./ vom Käufer zu zahlen" enthielt. Daneben fanden sich auf Seite 7 des Exposés noch folgende Angaben: "Die Käuferprovision in Höhe von 6,25% inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis ist mit Zustandekommen des Kaufvertrages (notarieller Vertragsabschluss) verdient und fällig. Die Vermittelnde und/oder Nachweisende, Uxxx Lxxx Ixxx GmbH & Co. KG und gegebenenfalls deren Beauftragte, erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB)...".

Am Nachmittag des 30.12.2009 bat die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) in einer E-Mail (Anlage K5), die sie versehentlich an die E-Mail-Adresse der Zedentin sandte, Kontakt zu der Mitarbeiterin der Zedentin aufzunehmen und zu fragen, "ob man am Kaufpreis etwas machen" könne. Kurz darauf übersandte die Mitarbeiterin der Zedentin dem Beklagten zu 1) Fotos des Objekts. Dieser meldete sich unmittelbar im Anschluss telefonisch bei der Mitarbeiterin der Zedentin und bat um einen Termin, an dem er das Objekt besichtigen könne, und erkundigte sich, zu welchem Zeitpunkt die Immobile seitens der Verkäufer frühestens übergeben werden könne. Seine Bitte um einen Besichtigungstermin wiederholte der Beklagte sodann noch am Abend des 30.12.2009 per E-Mail (Anlage K6). Die Mitarbeiterin der Zedentin teilte dem Beklagten zu 1) nach Rücksprache mit der Ehefrau des Verkäufers den in Aussicht genommenen Übergabetermin mit und führte dann mit beiden Beklagten am 02.01.2010 eine weiteren Besichtigungstermin durch. Im Anschluss an die Besichtigung der Immobile gab es weiteren telefonischen Kontakt zwischen der Zedentin und den Beklagten. In dem Telefonat ging es u.a. um die Kaufpreisvorstellungen der Verkäuferseite. Mit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge