Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 05.01.2011; Aktenzeichen 303B C 25/09)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Schluss-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 5. Januar 2011 – Az. 303B C 25/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 24. Juni 2009 gefassten Beschlusses zu TOP 17 betreffend die Abgasführung der Einheit einer der Beklagten.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

Die Parteien bilden die WEG J.allee …, 22… Hamburg (Othmarschen), die aus insgesamt 4 Wohnungseigentumseinheiten innerhalb eines Gebäudes besteht. Die Kläger wenden sich schon seit längerem gegen die Abgasführung betreffend die Eigentumseinheit der Beklagten Sch. aus ihrer Wohnung, die sich unterhalb ihrer eigenen Wohnung befindet. In diesem Zusammenhang haben die Kläger gegen die Beklagte Miteigentümerin Sch. einen Rechtsstreit geführt mit dem Ziel, der damaligen Antragsgegnerin aufzugeben, „es zu unterlassen, durch übermäßige Abgas- und Dampfeinwirkungen ihrer zu ihrem Wohnungseigentum gehörenden Heizungsanlage das Wohnungseigentum der Antragsteller zu stören.”. Den darauf gerichteten Antrag hatte das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Beschluss vom 20. Februar 2008 (Az. 303b II 118/06) stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der hiesigen Beklagten und damaligen Antragsgegnerin Sch. hat die Kammer diese Entscheidung mit ihrem Beschluss vom 6. Mai 2009 (Az. 318 T 43/08) aufgehoben und den Antrag der Kläger zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Kläger hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2011 (Az. 2 Wx 60/09) zurückgewiesen (vgl. Anlage BB1, Bl. 305 d.A.).

Mit ihrer am 10. Juli 2009 erhobenen, gegen die übrigen Eigentümer der WEG J.allee … gerichteten Klage – zu der von den Klägern bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz keine Eigentümerliste zur Akte gereicht worden ist – haben die auch in erster Instanz schon anwaltlich vertretenen Kläger u.a. den zu TOP 17 mehrheitlich – mit 3 Zustimmungen und 1 Gegenstimme – gefassten Beschluss der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 24. Juni 2009 (vgl. dazu Protokoll, Anlage K1, Bl. 14 d.A.) betreffend „Änderung/Umbau der Abgasführung der Gasetagenheizung der Partei Sch. (…) gemäß der Variante 4 des Gutachtens des Dipl.-Ing O. vom 10. Januar 2009 (vgl. Anlage) die Kosten des Umbaus sowie eines Neuanstrich der Unterseite des darüber liegenden Balkons (F./Nordseite) übernimmt Partei Sch.. Art und Aussehen der beantragten Variante 4 sind den beiliegen Unterlagen zu entnehmen” angefochten. In der Begründung ihrer Anfechtungsklage gemäß Schriftsatz vom 20. August 2009 (Bl. 10 ff. d.A.) – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax – ist betreffend den Beschluss zu TOP 17 dessen Wortlaut wiederholt und das in dem Beschlusstext erwähnte Gutachten des Dipl.-Ing. O. als Anlage K2 (Bl. 19 d.A.) eingereicht worden. Ferner haben die Kläger ausgeführt, dass sie den Sachverständigen V. um Begutachtung dieser Abgasführung gebeten haben; das Gutachten ist als Anlage K3 (Bl. 22 d.A.) zur Akte gereicht worden. Auf den Inhalt dieses Gutachtens ist Bezug genommen worden und es sind „einige wesentliche Passagen” daraus zitiert worden (vgl. Bl. 11 f. d.A.). Ferner heißt es noch: „Vorstehende Ausführungen dürften genügen, um festzustellen, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.”.

Das Amtsgericht hat die Klage mit seinem Schluss-Urteil vom 5. Januar 2011 (Bl. 279 d.A.) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG widerspreche, sondern im Übereinklang mit den in §§ 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG geregelten Rechten und Pflichten stehe. Eine bauliche Veränderung sei nicht vermeidbar, weil die Miteigentümerin Sch. auf die Versorgung mit Wärme angewiesen sei, der jetzige Zustand aber nicht zulässig sei. Es bestehe keine Möglichkeit, eine Belastung anderer Eigentümer – wie der Kläger – vollständig zu vermeiden. Eine Zustimmung der Kläger zu dem angefochtenen Beschluss sei nicht notwendig gewesen, weil deren Rechte nach § 14 Ziff. 1 WEG ausreichend beachtet worden seien. Die Kläger seien darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beklagten das ihnen zustehende Ermessen bei der Frage, wie die Versorgung der Miteigentümerin Sch. mit Wärme und deren Abführung nach außen technisch auszugestalten sei, fehlerhaft ausgeübt hätten. Die Kläger behaupteten selbst nicht, dass die im Gutachten des Dipl.-Ing. O. vom 10. Januar 2009 dargestellten Varianten 1 bis 3 mit einer geringeren Belastung einhergehen würden. Die mit der Variante 4 einhergehenden Nachteile seien hinnehmbar, wie etwa die Beeinträchtigung der Sicht durch Wasserdampf bei drückendem Wind od...

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