Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 15.04.2009; Aktenzeichen 303B C 22/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15. April 2009 – Az. 303B C 22/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger und die Beklagten bilden die WEG K.-straße … in 22… Hamburg (Ottensen), vertreten durch Verwalterin C. W.. Sie streiten in der Berufungsinstanz noch über die Beschlüsse der Versammlung vom 4. August 2008 zu den TOP 3-7 und 9.

Zwischen den Parteien gilt die notarielle Teilungserklärung vom 22. März 2005 (UR-Nr. 859/2005, Anlage K3, Bl. 16 d.A.) in der Fassung vom 27. Juni 2005 (UR-Nr. 1757/2005, Anlage K4, Bl. 37 d.A.) und vom 23. November 2006 (UR-Nr. 3421/2006, Bl. 49 d.A.). Der Kläger war aufteilender Eigentümer und – mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 – erster Verwalter der WEG (§ 15 Ziff. 1 TE); die Bestellung galt für die Dauer von 5 Jahren.

Gemäß Beschluss der Versammlung vom 23. November 2006 zu TOP 5 wurde ein Verwaltungsbeirat bestellt, bestehend aus den Beklagten B., D. und Kn.; der Miteigentümer B. wurde zum Vorsitzenden des Beirats gewählt (Anl. K6, Bl. 50 d.A.).

Nach § 4 der Teilungserklärung (TE) gelten für das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer zueinander und für die Verwaltung die §§ 10 bis 29 WEG, „soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist”. In § 14 Ziff. 2 TE („Eigentümerversammlung”) heißt es: „Der Verwalter hat mindestens einmal im Jahr die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Darüber hinaus muss der Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung dann einberufen, wenn der Verwaltungsbeirat oder mehr als 1/4 der Wohnungseigentümer (s. § 4) die Einberufung unter Angabe des Gegenstandes verlangen.”

In einem Schreiben des Beiratsvorsitzenden B. vom 30. Juni 2008 (Anlage K7, Bl. 62 d.A.) an den Kläger heißt es wie folgt:

„Einladung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft K.-str. …

Sehr geehrter Herr H.,

als Verwaltungsbeirat und auf Veranlassung von mehr als ¼ der Wohnungseigentümer, namentlich

  1. Herrn Kn.
  2. Frau C./Herr S.
  3. Frau Ho. /Herr Ho.
  4. Frau L. /Herr Axel B.

habe ich Sie aufzufordern, eine außerordentliche Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft K-.str. … einzuberufen. Die Versammlung soll, unter Verzicht auf die Form- und Fristvorschriften, stattfinden am:

Datum: Dienstag 15. Juli 2008, ersatzweise Montag 21. Juli 2008

Zeit: 18.oo Uhr

Ort: Konferenzraum Kn. KG (…)”

Ferner enthält das Schreiben eine Tagesordnung, deren TOP 3-7 den späteren Beschlussfassungen der Versammlung vom 4. August 2008 (dazu sogleich) entsprechen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 (Anlage K8, Bl. 64 d.A.) verwies der Kläger darauf, dass er dem vorgenannten Schreiben „beim besten Willen” nicht entnehmen könne, dass die dort aufgeführten Personen ein „schriftliches Verlangen”, wie es in § 24 WEG und in der Teilungserklärung vorgesehen sei, zur Einberufung der Versammlung an ihn gerichtet haben. Allein die Behauptung, „Sie würden [ihn] auf Veranlassung von mehr als ¼ der Wohnungseigentümer (…) auffordern”, reiche „sicher nicht”. Sofern ein ordnungsgemäßes Verlangen an ihn herangetragen werde, sei er bereit, entsprechend zu verfahren.

Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben des Beiratsvorsitzenden, dem Beklagten B., vom 17. Juli 2008 (Anlage K9, Bl. 65 d.A.) zur außerordentlichen Eigentümerversammlung am 4. August 2008 eingeladen unter Hinweis darauf, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 14. Juli 2008 angezeigt habe, diese Einladung nicht auszusprechen.

Das Stimmrecht in einer Eigentümerversammlung bestimmt sich in der WEG K.-straße … nach den Miteigentumsanteilen (§ 14 Nr. 5 S. 2 TE). Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 4. August 2008, auf der 8.946/10.000stel Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren, wurden folgende einstimmige Beschlüsse gefasst:

Zu TOP 3 (Bl. 5 d.A.) wurde beschlossen, den Kläger als Verwalter aus wichtigem Grund abzuberufen; zu TOP 4 (Bl. 7 d.A.) wurde beschlossen, den Verwaltervertrag mit dem Kläger außerordentlich zu kündigen; zu TOP 5 (ebd.) wurde beschlossen, dass der Kläger sämtliche Verwaltungsunterlagen an die neue Verwaltung zu übergeben hat; zu TOP 6 (Bl. 8 d.A.) wurde beschlossen, als neue WEG-Verwalterin ab sofort die derzeitige Verwalterin zu bestellen und mit ihr gemäß Beschluss zu TOP 7 (ebd.) einen neuen Verwaltervertrag abzuschließen; zu TOP 9 (Bl. 9 d.A.) wurde beschlossen, die Verträge zur Treppenhausreinigung sowie zum Winterdienst zu kündigen und neue Verträge zu schließen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anl. K1) Bezug genommen.

Mit seiner am 4. September 2008 beim Amtsgericht eingegangenen (Bl. 1 d.A.) und mit weiterem Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 (Bl. 11 d.A.) begründeten, gegen „die übrige Wohnungseigentümergemeinschaft” gerichteten Klage hat der Kläger begehrt, die Beschlüsse zu den TOP 3-7 und 9 der vorgenannten Versammlung für ungü...

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