Tenor

  • 1.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung der Antragsgegnerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Antragstellerinnen begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin verboten werden soll, insgesamt 75 Musikwerke über die Internetseite der Antragsgegnerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik öffentlich zugänglich zu machen.

Die Antragstellerinnen sind sog. Wahrnehmungsgesellschaften, die Urheberrechte an Musikwerken wahrnehmen. Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um die deutsche Verwertungsgesellschaft, bei den übrigen Antragstellerinnen handelt es sich um US-amerikanische und europäische Partnergesellschaften der Antragstellerin zu 1).

Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der G.. Inc. Sie betreibt im Internet die Seite "Y..". Seit November 2007 stellt die Antragsgegnerin eine Version bereit, die sich an Nutzer in Deutschland richtet. Nutzer können kostenlos Videoclips auf der Seite einstellen. Andere Nutzer können die Videoclips unentgeltlich aufrufen und ansehen. Oft enthalten die eingestellten Videoclips neben den visuellen Inhalten auch Musik. Ein Download von Videoclips ist nicht vorgesehen und ist nach den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin (Anlage Ag22) auch untersagt.

Die Antragsgegnerin stellt Inhabern von Urheberrechten ein sog. Content Verification Tool zur Verfügung. Damit können Inhalte, die unter Verstoß gegen Urheberrechte eingestellt wurden, über eine Suchfunktion aufgespürt und gelöscht werden. Ferner bietet die Antragsgegnerin das sog. Content-ID-Verfahren an. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Inhaber von Urheberrechten Referenzdateien, welche das urheberrechtlich geschützte Werk enthalten, zur Verfügung stellen. Das Programm kann sodann auf der Seite der Antragsgegnerin solche Dateien erkennen, die Inhalte aufweisen, welche ganz oder teilweise den bereitgestellten Referenzdateien entsprechen. Das Programm kann diese Dateien sodann nach Maßgabe des Rechteinhabers automatisch sperren. Der Rechteinhaber kann eine eigene Referenzdatei zur Verfügung stellen oder auch auf die Referenzdatenbank der Antragsgegnerin zurückgreifen. Der Rechteinhaber kann aber auch die von ihm beanstandete Datei als Referenzdatei aktivieren. Enthält diese Videodatei jedoch auch Inhalte, an denen keine Rechte des Rechteinhabers bestehen, so werden beispielsweise auch solche Dateien automatisch gesperrt, die nur mit den Inhalten übereinstimmen, an denen der Rechteinhaber gerade keine Rechte hat.

Im November 2007 schloss die Antragstellerin zu 1) mit der Antragsgegnerin eine bis zum 31.3.2009 befristete Vereinbarung, wonach über die Seite der Antragsgegnerin einerseits auf das Musikrepertoire der Antragstellerinnen zugegriffen werden kann und andererseits Musikautoren- und Verlage an dem Upload von Musik über die Seite der Antragsgegnerin beteiligt werden.

Schon seit dem Auslaufen der Vereinbarung verhandelte die Antragstellerin zu 1) mit der Antragsgegnerin über eine Fortsetzung. Die Verhandlungsparteien konnten sich jedoch insbesondere wegen unterschiedlicher Ansichten über eine etwaige von der Antragsgegnerin zu zahlende Vergütung nicht auf eine Verlängerung der Vereinbarung einigen. Im Mai 2010 wurden die Verhandlungen abgebrochen.

Bei einer vom 5.5. bis 7.5.2010 durchgeführten softwarebasierten Recherche fanden die Antragstellerinnen zu insgesamt 594 Musiktiteln aus dem von ihren beanspruchten Repertoire auf der deutschen Seite der Antragsgegnerin jeweils Links zu Videoclips, die ihrer Ansicht nach ihre Kompositionen enthielten. Unter diesen Titeln befanden sich auch die hier streitgegenständlichen Musiktitel. Die Antragstellerinnen erstellten eine Liste der Video-URLs, über die die Titel abrufbar waren.

Mit Schreiben vom 10.5.2010, zugegangen am 11.5.2010, setzten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin davon in Kenntnis, dass die 594 Musikwerke auf ihrer Seite rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, die in der Anlage zu dem Schreiben konkret genannten URL nicht nur zu sperren bzw. zu entfernen, sondern auch sicherzustellen, dass die Rechte an diesen Musikwerken nicht erneut verletzt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage Ast 37.

Die Antragsgegnerin sperrte die mitgeteilten Links. Mit Schreiben vom 14.5.2010 bestätigte sie die Sperrung und informierte über die von der Antragsgegnerin angebotenen Möglichkeiten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen (Anlage Ast 39). Mit Schreiben vom 30.5.2010 wiesen auch die jetzigen Ver...

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