Normenkette

UrhG §§ 19a, 20; TMG § 10

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 20.04.2012; Aktenzeichen 310 O 461/10)

BGH (Aktenzeichen I ZR 156/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden,

  • wegen des Hauptausspruchs in Höhe von EUR 70.000,-
  • wegen des Kostenausspruchs in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages,

sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich des Hauptausspruchs ihrerseits Sicherheit in Höhe von EUR 70.000,- bzw. hinsichtlich des Kostenausspruchs Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen des Kostenausspruchs in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, insgesamt 12 Werke der Musik auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. durch Dritte zugänglich machen zu lassen.

Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken der Musik. Sie vertritt ein Repertoire von ca. 8 Mio. Musikwerken. Die Klägerin ist Inhaberin des weltweiten ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der im Klageantrag genannten streitgegenständlichen 12 Werke (Anlagen K 1 - K 3).

Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft der Google Inc. und betreibt im Internet das Videoportal "Y. T.". Auf diese Internetplattform können die Nutzer Dateien mit audiovisuellen Inhalten (im Folgenden: "Videoclips" oder "Videos") hochladen. Diese Videoclips werden anschließend zum kostenfreien Abruf durch andere Internetnutzer bereitgehalten. Auf der Plattform der Beklagten sind mehrere hundert Millionen Videos eingestellt. Täglich kommen mehr als eine Million neue Videos dazu. Pro Minute werden über 60 Stunden neues Videomaterial hochgeladen. Häufig enthalten die hochgeladenen Videoclips auch Musik.

Nach den Nutzungsbedingungen darf nur im Wege des sog. Streamings auf die Videos zugegriffen werden. Ein Download der Videoclips ist nach den Nutzungsbedingungen untersagt. Eine Downloadfunktion wird auf der Seite nicht angeboten.

Nutzer, die Videos auf die Plattform hochladen wollen, müssen ein kostenloses Nutzerkonto anlegen. Dazu müssen ein frei gewählter Kontoname, ein Passwort, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angegeben werden (vgl. Anlage K 8). Ferner müssen die Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 9) akzeptiert werden. Der richtige Name und die Anschrift des Nutzers werden nicht verlangt.

In Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen ist unter anderem folgendes bestimmt:

"9.3 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie keine Nutzerübermittlungen posten oder hochladen werden, die Gegenstand fremder Eigentumsrechte sind (einschließlich Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsrechte), sofern Sie nicht über eine formelle Lizenz oder Erlaubnis des rechtmäßigen Eigentümers verfügen, welche das Posten des betreffenden Materials und die Einräumung einer Lizenz an Y. T. gemäß unten stehender Ziffer 10.1 gestattet."

"9.4 Y. T. behält sich das Recht vor (soll aber nicht verpflichtet sein) darüber zu entscheiden, ob Nutzerübermittlungen den Anforderungen an Inhalte entsprechen, wie sie in diesen Bestimmungen enthalten sind. Y. T. darf jederzeit, ohne vorherige Ankündigung und nach ausschließlich eigenem Ermessen solche Nutzerübermittlungen entfernen, die diese Bestimmungen verletzen und/oder den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren."

In Ziffer 8.2 der Nutzungsbedingungen ist folgendes geregelt:

"8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie Y. T. und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen)."

Die Nutzer räumen der Beklagten umfangreiche und kostenlose Nutzungsrechte zur Verwertung der eingestellten Inhalte ein. Hierzu ist in Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen folgendes bestimmt:

"10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y. T. hochladen oder posten, räumen Sie A. Y. T. eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, de...

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