Tenor

  • I.

    Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250 000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    zu unterlassen,

    das in "B... H..." vom .... Oktober 2003 auf Seite 6 im Rahmen des Artikels "Hamburgerin spurlos verschwunden im Kuba-Urlaub ermordet?" mit der Bildunterschrift "Ein Bild aus glücklichen Tagen: und ihr Mann M.V. in Adam- und Eva-Kostümen" abgedruckte Foto, das unter anderem den Kläger zeigt, zu verbreiten.

  • II.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 5 000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. November 2003 zu zahlen.

  • III.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV.

    Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagten jeweils zu 3/8 zu tragen.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1) zu 3/4 zu tragen.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 2) zu 3/4 zu tragen.

  • V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings hinsichtlich Ziffer I. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10 000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf EUR 30 000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten, die Verlegerin und eine Redakteurin der Tageszeitung "B... H...", wegen der Veröffentlichung einer Fotografie auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.

Die Frau des Klägers verschwand 1999 während eines Urlaubs auf Kuba und wurde mutmaßlich ermordet. Die Beklagte zu 1) berichtete in insgesamt vier Berichterstattungen über die Suche des Klägers nach seiner Ehefrau (Anlagen K 1, K 2 und K 6), wobei sich der Kläger Hilfe durch diese Veröffentlichungen erhoffte. Im Vorfeld der ersten Berichterstattung vom 30. Dezember 1999 (Anlage K 1) stellte er dem Fotografen K. und einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten zu 1) umfangreiches Fotomaterial aus privaten Fotoalben zur Auswahl für eine Veröffentlichung zur Verfügung. Der Zeuge K. erstellte von rund 30 Fotos Reproduktionen, wobei der Kläger die Möglichkeit hatte, auf die Auswahl Einfluss zu nehmen, und gab die Originale zurück. Am .... Oktober 2003 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in "B... H..." einen von der Beklagten zu 2) verfassten Artikel, der unter anderem mit dem streitgegenständlichen Foto bebildert war, welches den Kläger und seine Ehefrau nackt und im Intimbereich nur mit Feigenblättern bedeckt zeigt. Wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Im Vorfeld dieser letzten Berichterstattung vom .... Oktober 2003 besuchten die Beklagte zu 2) und die Fotografin Sch. den Kläger in seiner Wohnung, besprachen in der Küche den Vorfall und ließen sich wiederum Bilder aus einem privaten Fotoalbum zeigen. Während die Beklagte zu 2) und die Zeugin in der Küche blieben, hielt sich der Kläger zeitweise im Schlafzimmer auf, um seinen Rechner hochzufahren und auf Wunsch der Beklagten zu 2) seinen eigenen Internet-Auftritt aufzurufen. Die Internet-Adresse www.M.V.-und-.de war den Beklagten zuvor bereits bekannt. Der Kläger veröffentlichte hier bzw. auf www..de auch private Fotografien von sich und seiner Frau.

Mit gleich lautenden Schreiben vom 23. Oktober 2003 (Anlage K 3 und K 5) verlangte der Kläger von den Beklagten jeweils die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und die Zahlung einer gesamtschuldnerischen Geldentschädigung in Höhe von EUR 10 000,00. Die Beklagte zu 1) wies die Ansprüche mit Schreiben vom 4. November 2003 (Anlage K 4) unter Hinweis auf das Vorliegen einer Einwilligung zurück.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 2) müsse das streitgegenständliche Foto heimlich aus dem Fotoalbum abgelichtet haben, während er im Schlafzimmer den Rechner hochfuhr und seine Internet-Seite aufrief. In der Vergangenheit und heute noch sei er auf die Veröffentlichung des Fotos angesprochen worden; auch in seiner Abwesenheit sei die Veröffentlichung Gegenstand von Gesprächen, wobei man sich abschätzig über ihn äußere. Unter Berücksichtigung seiner Notsituation und wegen der Gesichtspunkte der Genugtuung und der Prävention sei eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 10 000,00 angemessen.

Der Kläger beantragt,

  • die Beklagten zu verurteilen,

    • 1.

      an den Kläger gesamtschuldnerisch einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung...

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