Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisüberhöhung: Feststellung anhand von Mietspiegeln; Offenlegung der Grundlagendaten des Mietspiegels

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

1. Im Klageverfahren auf Rückzahlung mietpreisüberhöhter Miete kann das Gericht die maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete nach Augenscheinseinnahme der Wohnung anhand des Tabellen-Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen.

2. Die Mietspiegel Hamburg 1989 bis 1995 sind unter gebotener Methodenkontrolle erstellt worden. Nicht substantiierte Angriffe gegen die Erstellungen sind unbeachtlich. Die Grundlagendaten der Mietspiegel müssen einer Partei nicht von der Baubehörde Hamburg zur Einsicht überlassen werden, um die Anwendbarkeit der Mietspiegel im Prozeß zuzulassen.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 535, 812 Abs. 1 S. 1; MietHöReglG § 2; WiStrG § 5

 

Fundstellen

Haufe-Index 541950

WuM 1998, 490

IPuR 1998, 55

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