Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietpreisüberhöhung: Feststellung anhand von Mietspiegeln; Offenlegung der Grundlagendaten des Mietspiegels
Leitsatz (redaktionell)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
1. Im Klageverfahren auf Rückzahlung mietpreisüberhöhter Miete kann das Gericht die maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete nach Augenscheinseinnahme der Wohnung anhand des Tabellen-Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen.
2. Die Mietspiegel Hamburg 1989 bis 1995 sind unter gebotener Methodenkontrolle erstellt worden. Nicht substantiierte Angriffe gegen die Erstellungen sind unbeachtlich. Die Grundlagendaten der Mietspiegel müssen einer Partei nicht von der Baubehörde Hamburg zur Einsicht überlassen werden, um die Anwendbarkeit der Mietspiegel im Prozeß zuzulassen.
Normenkette
BGB §§ 134, 535, 812 Abs. 1 S. 1; MietHöReglG § 2; WiStrG § 5
Fundstellen
Haufe-Index 541950 |
WuM 1998, 490 |
IPuR 1998, 55 |
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