Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Sorgfaltspflichtverletzung des Vermieters bei Gasexplosion infolge defekten Gasherdes
Orientierungssatz
Ist die Ursache für eine Gasexplosion, bei der der Mieter erhebliche Verletzungen davongetragen hat, die defekte Zündsicherung des Backofenbrenners des Gasherdes, so haftet der Vermieter nicht auf Schmerzensgeld nach BGB §§ 847 Abs 1, 823 Abs 1. Da sich der defekte Gasherd in der gemieteten Wohnung und damit in der ausschließlichen Obhut des Mieters befand und der Vermieter infolge nicht erfolgter Mängelanzeige durch den Mieter keine Kenntnis von dem defekten Gasventil hatte, war er angesichts fehlender Anzeichen und trotz des Alters insbesondere auch nicht mietvertraglich verpflichtet, den Gasherd auf seine Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Er hat daher keine der ihm obliegenden Instandhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Überwachungs-, Prüfungs- oder Kontrollpflichten verletzt (vergleiche BGH, 1965-10-20, VIII ZR 154/63, VersR 1966, 81).
Normenkette
BGB § 847 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1, § 535 S. 1, § 536
Fundstellen
Dokument-Index HI541541 |
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