Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen 509 C 291/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Gesch.-Nr. 509 C 291/04) vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach einem Wert in Höhe von EUR 254,39.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch der Sache nach unbegründet.

Einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 1999/2000 hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht verneint. Ein Anspruch des Klägers besteht insoweit bereits deshalb nicht, weil die Beklagte die Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen unstreitig an den Kläger ausgezahlt und der Kläger diese Guthaben vorbehaltlos entgegen genommen hat. Nach zutreffend er herrschender Meinung liegt auch in der Entgegennahme eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung ein sog. kausaler Anerkenntnisvertrag (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, 8. Aufl., § 556 BGB Rd. 404 f.), so dass der Kläger mit einem Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Brücker, Dr. Kollek, Mehl

 

Fundstellen

Haufe-Index 1528628

ZMR 2006, 287

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