Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragsrecht: Art und Umfang des Schadensersatzanspruchs des Endmieters gegen Zwischenmieter nach berechtigter Beendigung des Hauptmietvertrages und Wohnungsräumung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Der Zwischenvermieter, der aus eigenem Recht den Wohnungsmietvertrag mit dem Endmieter nicht kündigen konnte, kann von dem Endmieter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages in Anspruch genommen werden, wenn nach der Beendigung des Hauptmietvertrages der Eigentümer berechtigt ist, Räumung und Herausgabe von dem Endmieter zu verlangen.

b) Der zu ersetzende Schaden umfaßt die Miete für die noch vor Räumung anzumietende Ersatzwohnung, die Kosten des nicht aussichtslosen Räumungsrechtsstreits mit dem Eigentümer einschließlich der Kosten eines Räumungsvergleichs, die Kosten der Beseitigung von Veränderungen/Verschlechterungen der zu räumenden Mietsache - soweit diese Kosten nicht auf jeden Fall eingetreten wären -, die Kosten des Rechtsstreits um die Höhe einer zu leistenden Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache an den Eigentümer sowie die vergleichsweise vereinbarte Abfindung eines weitergehenden Verspätungsschadens, die Umzugskosten einschließlich der Kosten der Montage von den Einrichtungsgegenständen in der Ersatzwohnung und die Mietdifferenz von Ersatzwohnung und herauszugebender Wohnung.

2. Investitionen des Wohnungsmieters in die zu räumende Wohnung sind als frustrierte Aufwendungen grundsätzlich mangels wirtschaftlichen Kompensationszwecks nicht zu ersetzen, da dann ein Vermögensschaden nicht vorliegt. Dazu Abweichung LG Mannheim, 1990-10-31, 4 S 49/90, ZMR 1991, 108.

3. Ein Mitverschulden des Endmieters an der Entstehung des Schadens besteht nicht darin, daß er sich auf ein Mietverhältnis als Endmieter des Zwischenmieters eingelassen hat. Ein schadensbegrenzendes Kompensationsgeschäft muß der Endmieter nicht abschließen.

 

Normenkette

BGB § 254 Abs. 2, §§ 556, 564, 985

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538147

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