Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 22.02.2001; Aktenzeichen 3 U 247/00)

 

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18. Mai 2000 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, auf ihrer Website unter der Internet-Domain www.medizin-forum.de einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.

Die Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. Sie betreibt unter der Internet Domain www.roche-lexikon.de eine Website im Internet. Diese beinhaltet als Online-Datenbank das in ihrem Verlag auch in Buchform und auf CD-ROM erschienene Werk mit dem Titel „Roche Lexikon Medizin”. Dieses Lexikon erscheint in Buchform bereits seit 1984 und wurde bislang in einer Gesamtauflage von über 500.000 Exemplaren vertrieben. Es ist eines der umsatzstärksten Produkte der Antragstellerin mit einem Umsatzanteil von 4 %.

Die Erstellung der dem „Roche Lexikon Medizin” zugrunde liegenden Online-Datenbank hat bei der Antragstellerin erhebliche Investitionen erfordert. Mit der Programmierung wurde ein externer Programmierer beauftragt, der dafür rund 400 Stunden benötigte und bezahlt erhielt. Verlagsintern sind rund weitere 100 Stunden im Zusammenhang mit der Erstellung der Online-Datenbank aufgewendet worden. Die Antragstellerin hat für den Betrieb der Datenbank zum Preis von rund DM 25.000,00 einen eigenen Server angeschafft. Bei ihr fallen zudem monatliche Kosten für die Standleitung sowie die Wartung der Datenbank in Höhe von etwa DM 3.000,00 an. Der Nutzer kann auf über 60.000 Stichwörter und über 40.000 englische Übersetzungen zugreifen. Als besondere Merkmale weist die Datenbank unter anderem eine fehlertolerante Stichwortsuche, eine automatische Englisch-Deutsch-Übersetzung und eine automatische Weiterleitung bei Verweisstichworten auf. Im Internet wird das „Roche Lexikon Medizin” von der Antragstellerin kostenlos für jedermann zum Abruf angeboten.

Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain www.medizin-forum.de eine Website, welche eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Neben eigenen Informationsangeboten kann der Anwender von hier aus per Link auch Publikationen aufrufen, die Dritte im Internet veröffentlichen.

Das von der Antragstellerin ins Internet gestellte „Roche Lexikon Medizin” ist von der Website der Antragsgegnerin aus per Link abrufbar. Unter der Überschrift „Aktuell” findet sich als Link der Begriff „Roche Lexikon Medizin”. Bewegt man den Cursor auf den Titel „Roche Lexikon Medizin”, wandelt sich der üblicherweise pfeilförmige Cursor in eine Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger um. In der Statuszeile ist „Java-Script:f1 (‚http://194.221.209.14’):” zu lesen. Aktiviert man den Link durch Drücken der linken Maustaste, erscheint auf der Homepage der Antragsgegnerin ein Fenster, in welchem der Inhalt der unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de aufrufbaren Website der Antragstellerin wiedergegeben wird, und zwar in vollständiger und unveränderter Form, allerdings ohne Menü-, Adress- und Symbolleiste. Der Anwender kann im Umfeld der Website der Antragsgegnerin innerhalb des Fensters sämtliche Funktionen bedienen, die in der Website der Antragstellerin vorgesehen sind, insbesondere Suchstichworte eingeben und sich anzeigen lassen. Mangels Menü- und Symbolleiste nicht genutzt werden können die in dieser Leiste an sich vorgesehenen Funktionen. Auf der eingeblendeten Website der Antragstellerin kann daher zum Beispiel kein Lesezeichen (Bookmark) gesetzt werden, mit welchem dem Anwender ein direkter Zugriff auf die Website der Antragstellerin ermöglicht wird. Der Anwender kann innerhalb des Fensters auch nicht von einer aufgerufenen Seite zur anderen blättern. Der Anwender sieht auf seinem Bildschirm mit dem Fenster im vorformatierten Rahmen zwei verschiedene Websites zweier verschiedener Betreiber, die auf unterschiedlichen Rechnern zum Abruf bereitgehalten werden. Im Adressfeld der Navigationsleiste des von der Antragsgegnerin verwendeten Browsers erscheint weiterhin die Internet-Domain der Antragsgegnerin. Werden andere Links auf der Website der Antragsgegnerin aktiviert, so gelangt der Nutzer direkt auf die angewählte Website. Diese erscheint in vollem Umfang unter Angabe der neuen Internet-Domain einschließlich vollständiger Navigationsleiste auf dem Bildschirm.

Andere Website-Betreiber als die Antragsgegnerin haben sich von der Antragstellerin eine Lizenz zur Nutzung der Datenbank erteilen lassen, bevor sie auf ihren Websites einen Link gesetzt haben. Die Antragsgegnerin fühlt sich hierzu ni...

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