Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6 755,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf EUR 6.755,41 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung von Prozesskosten eines vom Beklagten geführten Rechtsstreits.

Der Beklagte ist bei der Klägerin rechtsschutzversichert. Zwischen den Parteien gelten die ARB 94 (Anlage BK1, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird). Dort heißt es unter § 5 Abs. 3 ARB 94:

"Der Versicherer trägt nicht [...]

  • b)

    Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."

Der Beklagte strebte im Jahr 2003 einen Rechtsstreit an. Gegenstand war ein Verfahren gemäß § 18 WEG zur Entziehung von Teileigentum. Der Beklagte und seine Ehefrau waren Teileigentümer der Wohnungseigentümeranlage in der in S..

Die Eheleute P. hatten eine Eigentumswohnung im Dachgeschoss desselben Hauses. Wegen diverser Vorfälle zwischen den Wohnungseigentümern wollten der Beklagte und seine Ehefrau die Eheleute P. verpflichten, deren Wohnungseigentum zu veräußern. Dementsprechend bat der damalige Prozessvertreter des jetzigen Beklagten, Rechtsanwalt S., die Klägerin um Kostenübernahme für die geplante Klage des Beklagten. Mit Schreiben vom 24.03.2003 (Anlage K2) bestätigte die Klägerin den Versicherungsschutz und zahlte den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 1 020,-. In dem Schreiben wies die Klägerin unter anderem darauf hin, dass Kosten aufgrund eines Vergleichs nur insoweit übernommen würden, wie sie dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen.

Das Amtsgericht Solingen wies am 16.12.2003 unter dem Aktenzeichen 9 C 197/03 die Klage ab und legte dem jetzigen Beklagten die Kosten auf. Die Klägerin zahlte für die Kosten der 1. Instanz im Januar 2004 die weiteren Gerichtskosten von EUR 1 418,23 sowie die Kosten des damaligen Prozessbevollmächtigten des jetzigen Beklagten unter Abzug des Selbstbehalts in Höhe von EUR 3 633,18.

Der Beklagte und seine Ehefrau legten gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein, wofür die Klägerin erneut Versicherungsschutz gewährte. Der dafür im April 2004 in Rechnung gestellte Gerichtskostenvorschuss von EUR 684,- wurde von der Klägerin gezahlt.

Am 17.03.2006 schlossen der damalige Kläger (jetziger Beklagter) und seine Ehefrau mit den damaligen Beklagten vor dem Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 10 S 25/04 einen Vergleich (Anlage K7). Darin verpflichteten sich die damaligen Beklagten, deren Eigentumswohnung im Haus an den damaligen Kläger und dessen Ehefrau gegen Zahlung eines Betrags von EUR 85 000,- zu übertragen. Weiterhin wurde unter Ziffer 8 des Vergleichs vereinbart: "Die Kosten des Rechtsstreites im ersten Rechtszuge tragen die Kläger. Die Kosten der II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben, ebenso die Kosten des Vergleichs." Der Streitwert wurde auf EUR 50 000,- für das Berufungsverfahren und auf EUR 85 000,- für den Vergleich festgesetzt.

Nachdem Rechtsanwalt S. die Klägerin über den Vergleichsabschluss informiert hatte, teilte diese durch Schreiben vom 06.04.2006 (Anlage K8) unter Berufung auf § 5 Abs. 3b ARB 94 mit, dass sie aufgrund des Vergleichs keinen Versicherungsschutz gewähren müsse. Mit Schreiben vom 30.01.2007 mahnte sie den Beklagten letztmalig zur Rückzahlung der insgesamt als Prozesskosten geleisteten EUR 6 755,41 bis zum 28.02.2007. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin meint, § 5 Abs. 3b ARB 94 schließe eine Einstandspflicht ihrerseits aus, da der Beklagte durch den Vergleich sein Ziel vollständig erreicht habe, die damaligen Beklagten zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums zu verpflichten.

Die Klägerin beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6 755,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Er meint, die streitgegenständliche Klausel sei überraschend, unverständlich und verstoße gegen das Transparenzgebot. Zudem behauptet er, er habe er die Klausel bei Abschluss des Vergleichs nicht gekannt. Vielmehr habe sein damaliger Prozessvertreter ihm vor Abschluss des Vergleichs mitgeteilt, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen würde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Prozesskosten aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Die Klägerin hat aufgru...

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