Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 01.10.1991; Aktenzeichen 317 b C 314/91)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 1.10.1991 – Az.: 317 b C 314/91 – wird auf Kosten der Beklagten nach einem Wert von 11.097,60 DM zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Erteilung einer Erlaunis zur Untervermietung an Herrn … verurteilt (1.) und die auf Räumung gerichtete Widerklage ebenfalls zu Recht abgewiesen (2.).

1. Auch nach Auffassung der Kammer haben die Kläger gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung. Ein solches ist bereits dann anzunehmen, wenn einem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an einen Dritten nachvollziehbar erscheinen lassen, wobei auch jedes höchstpersönliche Interesse eines Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigtes Interesse anzusehen ist, das mit der Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Hierzu gehört grundsätzlich die Entscheidung eines Mieters, sein Privatleben „innerhalb der eigenen vier Wände” nach seinen Vorstellungen zu gestalten, auch dann, wenn er mit einem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte (vgl. BGH RE vom 3.10.1984, NJW 1985, 130).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Durch den Auszug des Klägers zu 2) ist auf Klägerseite ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden, um es dem in der Wohnung verbliebenen Kläger zu 1) erneut zu ermöglichen, in einer Wohngemeinschaft zu leben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der diesbezügliche Vortrag der Kläger nicht unsubstantiiert. Der Wunsch der Kläger, jeweils in Wohngemeinschaft leben zu wollen, ergibt sich sich bereits aus dem Umstand der gemeinsamen Anmietung und der zeitweise auch praktizierten Wohngemeinschaft.

Der Beklagten ist eine Zustimmung auch zumutbar. Wichtige Gründe in der Person des Herrn Krapp, die einer Untervermietung entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihrer Ansicht, die Untervermietung an Herrn … würde, da der Kläger zu 2) endgültig ausgezogen sei, im Ergebnis zu einem Austausch eines Vertragspartners führen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Kläger zu 2) ist rechtlich betrachtet weiterhin Vertragspartner der Beklagten und haftet daher z.B. auch weiter für den Mietzins.

2. Die auf Räumung gerichtete Widerklage ist nicht begründet, da die auf die Untervermietung gestützte fristlose Kündigung der Beklagten vom 5.6.1991 das Mietverhältnis nicht beendet hat. Abgesehen davon, daß sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung nur an den Kläger zu 1) gerichtet sind, ist die fristlose Kündigung unwirksam, weil die Kläger aus obigen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubis zur Untervermietung haben (vgl. BayObLG RE vom 26.10.1990, ZMR 1991, 64; OLG Hamburg RE vom 17.12.1981, NJW 1982, 1157).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1480050

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge