Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mängelanzeigepflicht bei Ungezieferbefall

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Zum Vorwurf, der Mieter habe den Ungezieferbefall der Wohnung dem Vermieter verspätet angezeigt, wodurch vermeidbare, erhöhte Kosten der Ungezieferbekämpfung entstanden seien.

 

Orientierungssatz

Ein Mieter verstößt gegen die Anzeigepflicht nur und erst dann, wenn er einen Schaden innerhalb des Mietobjekts kennt oder grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nimmt und eine Anzeige unterläßt. Grob fahrlässig handelt ein Mieter, wenn sich objektiv wahrnehmbare Mängel ihm aufdrängen oder er ganz naheliegende Feststellungen unterläßt (Anschluß OLG Hamburg, 26. April 1991, 4 U 25/91, WuM 1991, 328).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732636

WuM 2001, 24

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