Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 56.000,– nebst 4 % Zinsen seit dem 15.9.1998 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 60 % sämtlicher übergangsfähiger Leistungen zu ersetzen, die sie zukünftig aus Anlaß des Arbeitsunfalls des … vom 3.2.1997 erbringt.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 71.000,– vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,– abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beklagte ein Haftpflichtversicherer. Die Parteien sind durch ein Schadenstellungsabkommen vom 6./14. Mai 1986 (Anlage K 1) miteinander verbunden.

Am 3. Februar ereignete sich auf einer Baustelle … ein Unfall, bei dem der … von einem Gerüst abstürzte, welches die bei Beklagten haftpflichtversicherte Firma … (Im folgenden: Versicherungsnehmerin) errichtet hatte. Mit der vorliegenden Teilklage macht die Beklagte, gestützt auf das Schadenstellungsabkommen, den Ersatz von zur Regulierung jenes Unfalls erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen geltend.

Dieser Teilklage liegt im einzelnen folgendes zugrunde:

Auf dem o.g. Grundstück sollten zwei versetzt zueinander stehende Häuser gebaut werden. Mit der Errichtung von Gerüsten wurde die für die Errichtung des. Rohbaus zuständige Firma … beauftragt. Diese gab den Auftrag an die Versicherungsnehmerin der Beklagten als Nachunternehmerin weiter.

Letztere rüstete die Fassaden der beiden Häuser mit sog. Systemgerüsten aus Metall ein, im Bereich des Gebäuderücksprungs ergab sich eine ca. 1,30 m breite Lücke. Diese Lücke wurde mit einer Arbeitsbühne überbrückt, die aus neun dicht nebeneinander liegenden, nicht auf den Auflageflächen befestigten Holzbohlen gebildet wurde. Dabei war ein leichter Höhenunterschied zwischen den Auflageflächen durch Unterlegung der Gerüstbohlen mit Klötzchen, Kanthölzern und schrägliegenden Brettern ausgeglichen worden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 6 sowie auf die in der beigezogenen Ermittlungsakte (Staatsanwaltschaft Düsseldorf 510 Js 392/97) befindlichen Originale der Lichtbilder vom Unfallort (dort Bl. 26 bis 28) verwiesen.

Am 25. September 1996 wurde das Gerüst fertiggestellt. Sodann verließ die Versicherungsnehmerin der Beklagten die Baustelle.

Nach Abschluß der Rohbauarbeiten im Dezember 1996 blieb das Gerüst vereinbarungsgemäß stehen. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten erhielt von der Firma … eine Vergütung für die Vorhaltung.

Gemäß Bestätigung vom 7. Januar 1997 (Anlage B 1) erteilte die Firma … der Versicherungsnehmerin der Beklagten den Auftrag, das Gerüst zu überarbeiten, insbesondere sollten die bauseits demontierten Kragkonsolen und Verankerungen neu montiert werden. Der Hintergrund dieses Auftrags ist zwischen den Parteien streitig. Die Arbeiten wurden am 6, und 7. Januar 1997 ausgeführt (S. 8 der Ermittlungsakte, Anlage K 3).

Am 3. Februar 1997, einem Montag, fand eine Baubesprechung zwischen dem bauleitenden Architekten, dem Zeugen … und dem im Rahmen einer GbR mit den Dachdeckerarbeiten beauftragten Zeugen … an der Baustelle statt. Die Zeugen standen auf der Dachterrasse des Hauses, weiche auf der als Anlage K 6 eingereichten Skizze mit „A.” bezeichnet ist. Der Zeuge … wollte nun über – die Arbeitsbühne zu der Dachterrasse des mit „B.” bezeichneten Nachbarhauses gelangen. Zu diesem Zweck sprang er über die Brüstungsmauer der Dachterrasse „A.” auf die Arbeitsbühne „C.”. Von dort aus stürzte er ca. 6 m in die Tiefe. Wie es im einzelnen zu diesem Sturz kam, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurde später festgestellt, daß eine der neun Bohlen der Arbeitsbühne, und zwar die der Hauswand zunächst gelegene, fehlte. Sie wurde von dem Zeugen … vor dem Haus senkrecht an der Mauer stehend vorgefunden.

Der Zeuge … zog sich bei dem Sturz lebensgefährliche Verletzungen zu, und zwar

  • • den Verlust der Sehkran auf dem rechten Auge
  • • einen Trümmerbruch des linken Knies
  • • einen Bänderriß des rechten Knies
  • • innere Verletzungen (Milz und Bauchspeicheldrüse)
  • • fünf Gesichtsbrüche

Die Klägerin erbrachte aus Anlaß des Unfalls Leistungen an den Zeugen … in Höhe von jedenfalls mehr als DM 110.000,–. Auf die Aufstellung Seite 9 der Klagschrift (Bl. 9 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14. September 1998 (Anlage K 4) eine Regulierung ab.

Mit der vorliegenden Teilklage erhebt die Klägerin, gestützt auf § 1 des Teilungsabkommens (Anlage K 1) Anspruch auf Zahlung von DM 50.000,– gegen die Beklagte. In der genannten Vereinbarung heißt es:

Werden von der BG aufgrund der Vorschriften des § 116 SGB ...

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