Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 05.07.2010; Aktenzeichen 740 C 55/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.07.2010 (Geschäfts-Nr.: 740 C 55/09) abgeändert:

Die auf der Eigentümerversammlung vom 07.05.2009 zu TOP 10 und 12 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.07.2010 (Geschäfts-Nr.: 740 C 55/09) wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits (I. und II. Instanz) haben die Klägerinnen ¾ und die Beklagten ¼ zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft WEG P.weg …, A.weg …, A.weg … H. und streiten um die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 07.05.2009 gefassten Beschlüsse.

Zwischen den Parteien gilt die als Anl. 1 auszugsweise eingereichte Teilungserklärung, in der es in § 21 unter anderem heißt:

㤠21

7) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist …

11) Jedem Miteigentümer ist es gestattet, sich in der Eigentümerversammlung und bei der Abstimmung vertreten zu lassen. Die Vertretungsvollmacht ist durch eine bei den Akten des Verwalters bleibende Urkunde nachzuweisen, und zwar bei Vertretung durch seinen Ehepartner, einen anderen Gemeinschafter in privatschriftlicher, sonst in öffentlich beglaubigter Form.

14) Unwirksam sind alle unter Nichtbeachtung des Abs. 10 bis 12 gefassten Beschlüsse. Diese werden jedoch wirksam, wenn nachträglich der Formmangel beseitigt wird.

…”

Die Klägerinnen haben gerügt, dass die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen sei und insbesondere hinsichtlich der zu TOP 10 (Feststellung des Wärmeverbrauchs durch Vorerfassung der drei Gebäude) und TOP 12 (Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern) gefassten Beschlüsse auch materielle Einwände erhoben.

Der zu TOP 12 gefasste Beschluss lautet:

„Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Wohnungsfluren auf Kosten der Gemeinschaft und Abrechnung der Kosten nach der Anzahl der eingebauten Melder je Wohnung:

Der Verwalter erläuterte den TOP. Nach ausführlicher Erörterung wurde bei 1274 Nein-Stimmen und 316 Enthaltungen mit 4262 Ja-Stimmen der Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in und die Abrechnung der Kosten nach der Anzahl der eingebauten Melder je Wohnung allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Wohnungsfluren auf Kosten der Gemeinschaft mehrheitlich beschlossen.”

Die Klägerinnen haben gegen den Beschluss geltend gemacht, dass dieser sprachlich und denklogisch verwirrend sei und nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, da er völlig unbestimmt sei und der Verwalter es verabsäumt habe, Kostenvoranschläge verschiedener Firmen einzuholen. Der Beschluss mache keine konkreten Angaben über die auf jeden Miteigentümer zukommenden Kosten und beziehe auch die Miteigentümer mit ein, die bereits durch eigene Initiative Rauchmelder in ihren Räumen angebracht hätten. Zudem solle auch die Wartung auf Kosten der Gemeinschaft erfolgen, was jede Person privat durch einfache „Testschaltung” durchführen könne und womit der Zutritt fremder Personen zum Sondereigentum zur Wartung genehmigt worden sei.

Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Hinsichtlich der Anfechtung des zu TOP 12 gefassten Beschlusses haben sie geltend gemacht, dass nach § 45 Abs. 6 HBauO eine Einbauverpflichtung bis 31.12.2010 bestanden habe, es sich bei Rauchwarnmeldern um Gemeinschaftseigentum handele und die Verwaltung vor Durchführung der Versammlung diverse Kostenvoranschläge eingeholt und den Wohnungseigentümern mit Versand der Einladung mitgeteilt habe, dass sich die Kosten pro Melder auf EUR 24,– für den Kauf und jährlich EUR 3,50 für die Wartung beliefen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 05.07.2010 die Nichtigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 07.05.2009 zu TOP 12 gefassten Beschlusses festgestellt, den Beschluss zu TOP 10 für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Versammlung beschlussfähig gewesen sei. In der Versammlung sei kein Vertreter eines Eigentümers wegen nicht nachgewiesener Vollmacht zurückgewiesen worden. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse trete gem. § 21 Abs. 14 Satz 1 der Teilungserklärung nur ein, wenn das Beschlussergebnis durch die Zulassung der Stimmabgabe des Vertreters beeinflusst worden sei. Hierzu hätten die Klägerinnen nichts vorgetragen. Jedenfalls komme die Heilungsvorschrift in § 21 Abs. 14 Satz 2 der Teilungserklärung zum Tragen. Vollmachtsmängel der Eigentümer C. M. und J. M. seien geheilt, da die von diesen erteilten Vollmachten in notariell beglaubigter Form vorgelegt worden seien. Die Klägerinnen trü...

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