Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Zwangsvollstreckung des Mängelbeseitigungsanspruchs nach Auszug des Mitmieters

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Zwangsvollstreckung des Mängelbeseitigungsanspruchs (hier: Ersatzvornahme) der Mitmieter kann der in der Wohnung verbliebene Mitmieter nach Auszug des anderen Mitmieters allein betreiben.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

(Das LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des AG v. 2. 3. 1999 auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von DM 1331,68 zurückgewiesen). Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.4.1999 ist das Interesse des Gläubigers an der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens weggefallen und hat sich die Hauptsache erledigt. Der Gläubiger hat im Schriftsatz v. 15. 4. 1999 mitgeteilt, daß er aufgrund der am 8. 3. 1999 mit dem Schuldner einvernehmlich vereinbarten Aufhebung des Mietvertrages zum 30. 4. 1999 keine Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluß des AG mehr betrieben hätte, und hat angeregt, die Hauptsache nach dem 30. 4. 1999 übereinstimmend für erledigt zu erklären. Der Schuldner hat sich damit nicht einverstanden erklärt und verfolgt den Aufhebungsantrag mit seiner Beschwerde weiter.

Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des AG v. 2. 3. 1999 ist unbegründet. Das Vollstreckungsverfahren hat sich mit dem Ende des Mietverhältnisses erledigt;ohne die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses hätte die Kammer den Beschluß v. 2. 3. 1999 bestätigt.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das AG hat in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß der Gläubiger O. nach dem Urteil v. 23. 12. 1997 auch allein, ohne Mitwirkung des inzwischen ausgezogenen Mitmieters S. die Vollstreckung betreiben könne. Damit hat sich das AG mit dem Einwand des Schuldners sachlich befaßt.

Die Aktiv-Legitimation des Gläubigers O. ergibt sich aus § 432 BGB. Auch wenn der Gläubiger O. hier zusammen mit dem Mitgläubiger S. das Urteil gegen den Schuldner erstritten hat, kann er allein die Ersatzvornahme zur Beseitigung der im Titel genannten Mängel betreiben. Der mit der Durchführung der Ersatzvornahme bewirkte, objektive Leistungserfolg - Beseitigung der Mängel - tritt auch im Verhältnis zum Mitgläubiger S. ein. Danach braucht der Schuldner einen weiteren Vollstreckungsversuch des im Urteil genannten Mitgläubigers S. zur Beseitigung der Mängel nicht mehr zu befürchten und könnte diesem den Erfüllungseinwand entgegensetzen.

Dies gilt auch bezüglich der gemäß Ziffer II des angefochtenen Beschlusses ausgesprochenen Verurteilung des Schuldners zur Zahlung des Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme an den betreibenden Gläubiger O., nachdem die Einverständniserklärung des Mitgläubigers S. v. 12. 4. 1999 vorliegt. Aufgrund dieser Zustimmungserklärung müßte der Mitgläubiger S. die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger O. gegen sich gelten lassen und wäre der Schuldner vor etwaigen weiteren Vollstreckungsversuchen des Mitgläubigers S. geschützt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739286

WuM 1999, 415

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