Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 24.06.2015; Aktenzeichen 539 C 39/14)

 

Tenor

2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 24.06.2015, Aktenzeichen 539 C 39/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Kläger können hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

 

Tatbestand

I.

Die Berufung ist zwar zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen.

So ist die Klage zwar nicht bereits mangels eines Rechtsschutzinteresses der Kläger unzulässig, auch wenn der angefochtene Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daraus, dass andernfalls die Kläger in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt werden (BGH ZMR 2016, 122 Rn. 9; ZMR 2010, 542 Rn. 13, beide zitiert nach juris).

In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet, weil – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Das den Wohnungseigentümern zustehende Verwaltungsermessen war nicht dahingehend auf Null reduziert, dass es allein ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, dem auf der Eigentümerversammlung vom 20.10.2015 zu TOP 7 gestellten Antrag zuzustimmen und eine nach Auffassung einzelner Mitglieder der WEG bestehende Forderung gegen den Miteigentümer M. durch einen Rechtsanwalt einfordern zu lassen.

Auch die Rechtsdurchsetzung ist eine Verwaltungsmaßnahme. Über die Frage, ob Forderungen gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden sollen, haben daher die Wohnungseigentümer zu beschließen. Maßgebliches Kriterium ist vor allem, ob sich ein Anspruch als offensichtlich schlüssig oder offensichtlich unbegründet darstellt. Es kommt insoweit stets auf eine Beurteilung des konkreten Anspruchs im Einzelfall an (zu allem vgl. Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 38 m.w.N.). So kann es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung berechtigt sein, sich auch dann für die Durchführung eines Rechtsstreits zu entscheiden, wenn der Bestand eines Anspruchs nicht zweifelsfrei feststeht, aber plausibel ist (OLG München, ZMR 2010, 469, zitiert nach juris). Auf der anderen Seite können allerdings auch gute Gründe gegen einen Rechtsstreit sprechen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufgrund nachvollziehbarer Bedenken der Wohnungseigentümer angenommen werden kann, dass ein Rechtsstreit auch mit Risiken und Kosten verbunden ist, die nicht eingegangen werden sollen. So liegt der Fall hier.

So ist keineswegs davon auszugehen, dass der behauptete Anspruch nach Grund und Höhe so schlüssig dargelegt ist, dass er ohne Weiteres durchsetzbar erscheint. In Betracht kommt hier zwar ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn von der Gemeinschaft Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen getragen wurden, die vom einzelnen Sondereigentümer zu tragen gewesen wären. Allerdings ist im vorliegenden Fall schon zweifelhaft, ob sich ein derartiger Anspruch dem Grunde nach aus den von den Klägern in Bezug genommenen Regelungen der Teilungserklärung (§ 3 Nr. 3) ergibt. Darin ist von Reparaturen „an der Verglasung und den Beschlägen von Fenstern und Türen” die Rede. Ob hierdurch auch (Mehr-) Kosten für den Einbau einer Terrassentür und ein Wohnzimmerfenster erfasst werden, ist fraglich. Dies gilt insbesondere angesichts der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze. Danach verbleibt es im Zweifel – d.h. immer dann, wenn eine Überbürdung von Instandhaltungspflichten auf Sondereigentümer nicht hinreichend deutlich und zweifelsfrei in der Teilungserklärung geregelt ist – bei der gesetzlichen Kompetenzzuweisung. Für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums bleibt dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig (BGH NJW 2012, 1722 Rn. 9, zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Möglichkeit, einzelfallbezogene Regelungen zur Kostentragung bei Instandsetzungsmaßnahmen zu treffen (§ 16 Abs. 4 WEG), auch fraglich ist, ob die bestandskräftige Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2011, worin die Kosten der Fenstererneuerung der Untergemeinschaft C auferlegt wurden, einem Anspruch entgegenstünde. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich ein etwaiger Anspruch der Höhe nach ohne weiteres durchsetzen ließe. Die Bezifferung der Forderung beruht lediglich auf Berechnungen der Kläger, die diese auf der Eigentümerversammlung vom 24.09.2013 zu TOP 2 dargelegt haben. Soweit auf dieser Versammlung beschlossen wurde, den Miteigentümer M. zur Zahlung aufzufordern, wurde hierdurch nicht etwa originär ein andernfalls nicht bestehender Anspruch gegen den Miteigentümer M. begründet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung ...

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