Nachgehend

OLG Naumburg (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 6 U 149/05)

 

Tenor

1. Der Antrag vom 24. August 2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 EUR oder Hinterlegung eines Betrages in gleicher Höhe abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Abdruck einer Gegendarstellung in Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitung „Mitteldeutsche Zeitung”.

Im Regionalteil der Ausgabe Merseburg dieser Zeitung erschien am 18. August 2005 folgenden Artikel:

„Kreis schließt das …” zu

Der kleine Westi Hugo mit der Prothese (die MZ berichtete) war offenbar einer der letzten Hunde, den das Tierheim … hier vermittelt hat. Schon seit einigen Tagen hängt am Tor der Einrichtung … ein stabiles Schild mit dem Vermerk: Zur Zeit geschlossen.

Den Hinweis hat der Tierschutzverein, der Träger der Anlage ist, nicht ganz aus eigenen Stücken angebracht. Das Landratsamt Merseburg-Querfurt hat nach jahrelangem Rechtsstreit die Reißleine gezogen und per Verfügung die Schließung erwirkt. Einen Protest des Tierschutzvereins habe das Verwaltungsgericht Halle im Eilverfahren abgewiesen, erfuhr die MZ von … Pressesprecherin des Landratsamtes.

Dem Verein werde damit der Betrieb sowie die Neuaufnahme und die Abgabe von Tieren untersagt. Grund sei ein ganzer Katalog von Beanstandungen, der letztlich das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Aufgelistet sind sowohl hygienische Mängel, Mißachten der Quarantänevorschriften, unkontrollierte Rudelhaltung und damit verbundene Verletzungen von Tieren, aber auch die Aufnahme von Hunden ohne gültige Papiere sowie die zweckentfremdete Nutzung der Tierboxen.

Laut Rechtsamt der Kreisverwaltung verfügte das Tierheim … nur über eine befristete Betriebserlaubnis. In den letzten Jahren mussten die Behörden häufig Bürgerbeschwerden nachgehen. Tierfreunden seien vor allem ungepflegte und verletzte Tiere aufgefallen. Wie Tierärztin … vom Veterinäramt berichtet, standen Mitarbeiter des Amtes im Tierheim seit Jahren vor verschlossenen Türen, wenn sie ihrer Kontrollpflicht nachkommen wollten.

„… Leiter des Tierheimes, bestätigte gestern auf MZ-Nachfrage die Schließung. Alle Tiere seien vermittelt worden, betonte er. Die, die sich jetzt noch auf dem Gelände aufhielten, seien Privateigentum und gehörten dem Vorstandsvorsitzenden oder Mitgliedern des Tierschutzvereins. Die Vorwürfe hält er für ungerechtfertigt.

Rudelhaltung sei bei Hunden gesetzlich sanktioniert, beruft er sich auf eine Verordnung aus dem Jahre 2001. Man könne die Tiere dadurch viel besser beobachten und sie seien nicht eingesperrt „wie im Gefängnis”. Die 25 bis 30 Hunde auf dem Gelände seien gut miteinander ausgekommen. „Wir erwarten in den nächsten drei Wochen eine klare Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht”, gibt er sich zuversichtlich.

Der Kreis will jetzt härtere Bandagen anlegen, so Pressesprecherin … Falls sich der Verein nicht an die Untersagungsverfügung hält, werde sich das Landratsamt Zutritt in das Heim verschaffen und die Hunde notfalls unter polizeilicher Aufsicht abholen.

Auf der Homepage des Tierheimes … ist übrigens von der Schließung nichts zu lesen. Da findet der interessierte Nutzer nach wie vor den Vermerk auf die üblichen Öffnungszeiten und auf die Tierpension. Allerdings gibt es unter dem Punkt „Vermittlung” keine Einträge mehr.”

Drucktechnisch hervorgehoben sind in dem Artikel zudem folgende Zitate abgedruckt:

„Wir standen bei Kontrollen seit Jahren vor verschlossenen Türen”

… TIERÄRZTIN

„Die Rudelhaltung ist gesetzlich zulässig und besser für die Hunde”

… TIERHEIMLEITER

Der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagten die in seinem Antrag wörtlich wiedergegebene, im Original von seinem Vorsitzenden unterzeichnete Gegenvorstellung zugeleitet und deren Abdruck verlangt. Die Verfügungsbeklagte lehnte den Abdruck ab.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der beanstandete Artikel enthalte unzutreffende Tatsachenbehauptungen.

Er beantragt,

durch einstweilige Verfügung der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bei Meidung der in § 888 ZPO bezeichneten Zwangsmittel, in der nächsten Ausgabe der „Mitteldeutschen Zeitung” (Ausgabe Merseburg-Querfurt) wortgetreu und an gleicher Stelle des Druckwerks sowie mit gleicher Schrift nachfolgende Gegendarstellung abzudrucken:

„Gegendarstellung zum Artikel „Kreis schließt das Tierheim” in der Mitteldeutschen Zeitung vom 18.08.2005, Seite 9

Unwahr ist die Behauptung, das Schild mit dem Vermerk: Zur Zeit geschlossen habe der Tierschutzverein nicht ganz aus eigenen Stücken angebracht Richtig ist, dass der Tierschutzverein dieses Schild ausschließlich aus eigenen Stücken ange...

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