Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe

 

Verfahrensgang

AG Zittau (Beschluss vom 10.03.2005; Aktenzeichen 5 C 53/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.03.2006; Aktenzeichen IX ZB 134/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Zittau vom 10.03.05 – AZ: 5 C 53/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 28.01.05 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Mulansky, Dresden beantragt. Gegenstand der beabsichtigten Klage ist ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung. Mit Beschluss vom 10.03.05 hat das AG Zittau die Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes jedoch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, dem Antragsteller zugestellt am 15.03.2005, richtet sich die am 18.03.05 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 567, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO form- und fristgemäß eingelegt, hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

Das AG Zittau hat zu Recht die beantragte Beiordnung des Rechtsanwalts versagt. Gem. § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Wahrung der Chancengleichheit der Parteien. Bei der Prüfung der Frage der Beiordnung zur Wahrung der sog. „Waffengleichheit” muss daher in Verfahren, in denen der Insolvenzverwalter als Partei selbst Rechtsanwalt ist, dieses besondere Berücksichtigung finden. So hat bereits das BVerfG in ZIP 1989, 719 entschieden, dass die Frage, ob der Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit” die Beiordnung eines Rechtsanwalts allein schon deswegen fordert, weil die Gegenseite fachkundig vertreten ist, nur im Hinblick auf die besonderen rechtlichen Ausgestaltungen des jeweiligen Verfahrens ermittelt werden kann.

Im vorliegenden Fall muss berücksichtigt werden, dass der Antragsteller Insolvenzverwalter und selbst Rechtsanwalt ist, so dass im Hinblick auf die Chancengleichheit die besonderen Sachkenntnisse, die üblicherweise die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begründen, beim Antragsteller ohnehin vorliegen. Gerade die Rechtsfragen der Insolvenzanfechtung sind ureigenste Aufgaben des Insolvenzverwalters, so dass aus Gründen der Waffengleichheit auch bei anwaltlicher Vertretung des Gegners eine Beiordnung nicht notwendig erscheint. Etwas anderes läßt sich auch nicht der Vorschrift des § 5 InsVV entnehmen. Wenn dort bestimmt ist, dass der Insolvenzverwalter für seine anwaltliche Tätigkeit auch sein anwaltliches Honorar der Masse entnehmen kann, folgt nach Auffassung der Kammer hieraus, dass, entsprechend der in der Norm manifestierten Intention des Gesetzgebers, der Insolvenzverwalter, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, in erster Linie selbst die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hat (so auch Sächs.LAG, 6.12.02, Az. 4 Ta 326/02).

Auch im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 121 ZPO ist vorliegend unter Berücksichtigung des § 5 InsVV die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht indiziert. Erforderlich ist die Beiordnung, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht nur ratsam, sondern unentbehrlich ist (vgl. Baumbach, ZPO, 62. Auflage, § 121 Rz. 32), wobei die Chancengleichheit der Parteien gewahrt und deren persönliche Fähigkeiten berücksichtigt werden müssen.

Im vorliegenden Fall muss bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Beiordnung Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller Insolvenzverwalter und selbst Rechtsanwalt ist. Bei der Auslegung des § 121 ZPO ist daher der Regelungsgehalt des § 5 InsVV zu berücksichtigen. § 5 InsVV bestimmt, dass der Insolvenzverwalter, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenenveise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, sein anwaltliches Honorar der Insolvenzmasse entnehmen kann. Daraus folgt, dass der Insolvenzverwalter nur in Fällen, in denen dies angemessen ist, für seine anwaltliche Tätigkeit eine Vergütung erhält und im Übrigen diese durch seine Insolvenzverwaltervergütung abgedeckt sein soll. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit der Beiordnung im Sinne des § 121 ZPO in Fällen der vorliegenden Art bedeutet dies, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zumindest angemessen im Sinne des § 5 InsVV sein muß, um erforderlich zu sein. Denn nur eine in diesem Sinne angemessene Tätigkeit eines Rechtsanwaltes kann unentbehrlich im Sinne der Eingangs zitierten Definition sein.

Die maßgebliche Frage ist daher, ob die Übertragung auf einen Rechtsanwalt im vorliegenden Fall angemessen wäre. Hierbei ist die Schwierigkeit des beabsichtigten Prozesses im Hinblick auf die in ihm aufgeworfenen Rechtsfragen und die tatsächlichen Probleme zur beurteilen.

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