Verfahrensgang

AG Alsfeld (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 31 C 406/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Alsfeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der Kläger verlangt Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution. Durch Vertrag vom 22.7.1993 mietete er zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Hause der Beklagten in … Das Vertragsverhältnis wurde bis zum 30.7.1996 befristet. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger und dessen Ehefrau gegen Ersatzmietergestellung zum 30.6.1995 aus dem Vertrag zu entlassen. Der Kläger behauptet, er sei zunächst in … berufstätig gewesen, Ende 1994 habe seine Arbeitgeberin die dortige Niederlassung jedoch geschlossen, weshalb er nun in … arbeite. Der berufliche Ortswechsel bedinge längere Fahrzeiten von einer Stunde und mehr. Einen benannten Ersatzmieter habe die Beklagte grundlos nicht akzeptiert. Das Amtsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers verneint und die auf Zahlung von 2.700,– DM gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Er stützt sich dabei auf eine Abtretung seiner Ehefrau. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen in der Berufungsinstanz keine Bedenken mehr. Zwar können mehrere Mieter – auch Ehegatten – die Rückgabe einer geleisteten Sicherheit an sich auch dann nur gemeinschaftlich fordern, wenn diese lediglich von einem geleistet wurde (Bub/Treier – Scheuer, Geschäfts- und Wohnraummiete, 2, Aufl., V.B Rz. 295; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V Rz. 14). Klagt einer der Mitmieter allein, fehlt ihm regelmäßig die Prozeßführungsbefugnis (LG Saarbrücken, ZMR 1992, 60). Es ist aber zulässig, die Anteile der mehreren Mitmieter an einer gemeinschaftlichen Forderung im Wege der Abtretung mit Zustimmung aller Berechtigten in der Hand eines Mitmieters zu vereinigen (vgl. LG Aachen, WM 1994, 461; LG Nürnberg-Fürth, WM 1980, 125; einschränkend Sternel, V Rz. 14 a.E.). Ebenso wie es den Mitgläubigern gestattet ist, die gesamte Forderung gemeinsam auf einen Dritten zu übertragen, können sie den Anspruch gemeinsam auch an einen der Mitgläubiger abtreten … Auf eine solche Abtretung stutzt sich der Kläger, weshalb er prozeßführungsbefugt ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar ist der Kläger aufgrund der unstreitig erfolgten Abtretung aktivlegitimiert, die Voraussetzungen des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs liegen aber nicht vor. Eine Kautionsrückzahlung kommt erst nach Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht. Das Mietverhältnis ist aber noch bis zum 30.7.1996 befristet und damit einer ordentlichen Kündigung nicht zugänglich. Das Festhalten der Beklagten an dem Vertrag würde sich nur dann als treuwidrig darstellen, wenn der Kläger und seine Ehefrau einen geeigneten Nachmieter gestellt haben und ihr Interesse an der Vertragsauflösung das der Beklagten am Bestand des Vertrages erheblich überragt (vgl. OLG Hamm [RE], NJW-RR 1995, 1478 f.; OLG Karlsruhe [RE], NJW 1981, 1741 ff.; Kammer, NJW-RR 1995, 395). Letzteres kann trotz des vorgetragenen beruflichen Ortswechsels von … nach … nicht angenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger schon bei Abschluß des Mietvertrages mit der Beklagten nicht am Wohnort arbeitete, sondern einen langen Anfahrtsweg zu seiner Arbeitsstelle in Kauf nahm. Mit der täglichen Fahrt von … nach … hatte der Kläger schon bei Beginn des Mietverhältnisses eine beträchtliche Entfernung zu bewältigen und wegen der hohen Verkehrsbelastung auf dieser Strecke immer wieder mit Verkehrsstockungen zu rechnen. Dies ist offenkundig (§ 291 ZPO). Selbst wenn die Fahrt von … nach … um einige Kilometer länger ist – genauere Angaben zu seiner Arbeitgeberin und der Lage der Betriebsstätten in … und … hat der Klägervertreter auch im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht gemacht –, ist diese Strecke doch weit weniger verkehrsbelastet, was nicht heißen soll, daß dort niemals Staus vorkommen. Auch dies ist offenkundig. Angesichts dieser Umstände überragt das Interesse des Klägers und seiner Ehefrau an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses das der Beklagten an der vertragsgemäßen Durchführung und dem Erhalt des Mietzinses jedenfalls nicht erheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1254642

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