Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Schriftformerfordernis für Mieterhöhung aufgrund Gleitklausel. Wohnraummiete: kein Vorenthalten der Mietsache ohne Rücknahmewille. Wohnraummiete: Gesamtentscheidung des Rechtsmittelgerichts bei unzulässigem Teilurteil

 

Orientierungssatz

1. Enthält ein Wohnraummietvertrag eine Klausel, wonach beide Parteien berechtigt sind, bei einer Veränderung der Lebenshaltungskosten um mehr als 5 Punkte nach oben oder unten die Anpassung des Mietzinses in gleicher Höhe zu verlangen, bedarf eine entsprechende Mieterhöhung einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien; eine einseitige Mieterhöhungserklärung des Vermieters ist unwirksam.

2. Ein Vorenthalten der Mietsache ist nur anzunehmen, wenn der Vermieter einen Rücknahmewillen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vermieter meint, das Mietverhältnis bestehe fort, weil die Kündigung des Mieters unwirksam sei.

3. Bei einem aus mehreren Posten zusammengesetzten Zahlungsanspruch ist zwar hinsichtlich einzelner Posten grundsätzlich ein Teilurteil zulässig, wobei Voraussetzung ist, daß der jeweilige Anspruchsteil im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden könnte. Dies steht aber unter dem Vorbehalt, daß die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen werden muß, wobei die Möglichkeit anderweitiger Beurteilung im Instanzenzug einzubeziehen ist.

4. Das Rechtsmittelgericht kann bei einem unzulässigen Teilurteil auch über den beim Untergericht anhängigen Streitteil mitentscheiden, wenn der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist, mithin widerspruchsfrei entschieden werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734473

ZMR 2002, 272

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