Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung: Abrißkündigung wegen Vermietereinbindung in Stadtentwicklungsplanung. Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung: Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unverhältnismäßig hohen Kosten

 

Orientierungssatz

1. Eine Kündigung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt nur dann vor, wenn sich mit der wirtschaftlichen Verwertung ein in dem Grundstück liegender Wert realisieren läßt.

2. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch dann gegeben sein, wenn die demographische Entwicklung und die Stadtentwicklungsplanung den Abriß von Häusern erfordern und der Vermieter in die geplante Stadtentwicklung eingebunden ist.

3. Übersteigen die laufenden Kosten für die Erhaltung des Gebäudes die Einnahmen aus einem fortbestehenden Mietverhältnis unverhältnismäßig hoch, so kann dem Vermieter ein Festhalten an dem Mietvertrag nicht zugemutet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739823

ZMR 2003, 680

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