Tatbestand

Am 15.06.1995 kam es gegen 16.15 Uhr auf der D.straße in Höhe der Nr. 37 in ... L. ca. 20 m hinter dem Ortsausgangsschild in Richtung N. zu einem Verkehrsunfall.

Beteiligt war der PKW Ford Sierra, polizeiliches Kennzeichen ..., gesteuert vom Beklagten zu 1, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, dieser PKW befand sich auf der vorgenannten Dorfstraße in Richtung N. Ferner war beteiligt das Fahrzeug Peugeot 205, amtliches Kennzeichen ..., gesteuert von der Klägerin, in deren Eigentum stehend. Der Klägerin entstand durch vorgenannten Verkehrsunfall folgender Schaden:

1. Sachverständigengutachten vom 20.06.199510.050,00 DM

2. Sachverständigengebühren gemäß Rechnung vom 20.06.1995 946,45 DM

3. Unfallpauschale 40,00 DM

4. Attestkosten gemäß Rechnung vom 06.02.1996 101,00 DM

5. Attestkosten gemäß Rechnung vom 18.09.1995 30,20 DM

Die Klägerin nimmt seit dem 24.08.1995 ständig Bankkredit in Höhe der Klageforderung zu dem im Antrag genannten Zinssatz in Anspruch, den sie bei Zahlung der Beklagten insoweit zurückgeführt hätte.

Die Klägerin trägt vor,

der Unfall habe sich in einem Kreuzungsbereich ereignet, es habe sich um gleichberechtigte Straßen gehandelt. Sie sei von rechts gekommen, die vom Beklagten zu 1 befahrene Straße sei nicht als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet gewesen. Vor Einfahren in den Kreuzungsbereich habe sich die Klägerin vergewissert, daß kein Fahrzeugverkehr in den Kreuzungsbereich einfahre, sie habe zu diesem Zweck ihr Fahrzeug vor dem Kreuzungsbereich angehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich dem Kreuzungsbereich kein weiterer Fahrzeugverkehr genähert, als sie keinen weiteren Fahrzeugverkehr wahrgenommen habe, sei sie in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. Der Beklagte zu 1 habe sich mit überaus hoher Geschwindigkeit, etwa 70 bis 75 km/h, von links dem Fahrzeug der Klägerin genähert, obgleich aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h bestanden habe. Selbst wenn diese Geschwindigkeitsbegrenzung im Kreuzungsbereich nicht bestanden habe, so hätte er allenfalls 50 km/h fahren dürfen. Als die Klägerin den PKW des Beklagten zu 1 bemerkte, habe dieser bereits eine Vollbremsung eingeleitet gehabt, sei jedoch trotz Vollbremsung auf den PKW der Klägerin aufgefahren. Trotz weiterer Beschleunigung ihres PKW habe die Klägerin aus dem Fahrbereich des PKW des Beklagten zu 1 nicht mehr herausfahren können. Infolge des Unfalles hat die Klägerin einen Totalschaden am PKW sowie Verletzungen erlitten. Hinsichtlich der bei ihr infolge der hohen seitlichen Aufprallwucht, welche aus der Kollision zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen resultierte, insbesondere im Halsbereich der Klägerin eingetretenen Beeinträchtigungen (eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit im Halsbereich sowie auftretende Schmerzen an den Schläfen und am Scheitelbein) hält die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 500,00 DM im Hinblick auf eingereichte ärztliche Atteste (Bl. 45 - 48 d.A.) für angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag i.H.v. 11.667,65 DM nebst 13,7 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 24.08.1995 und 4 % Zinsen aus 1.667,65 DM seit dem 16.07.1995 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

die Klägerin sei wartepflichtig gewesen, es läge ein Fall des Ein- und Ausfahrens aus einem Grundstück vor, die gegenüber § 8 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht sei von der Klägerin erheblich verletzt worden, offensichtlich habe sich die Klägerin einweisen lassen müssen. Der Beklagte zu 1 habe die vorgeschriebenen 30 km/h nicht überschritten, nach dem Ortsschild habe er leicht beschleunigt, bis er die vorfahrtsverletzende Klägerin gesehen habe. Diese habe nicht angehalten, sei zu weit links aus ihrer Fahrtrichtung eingefahren. Die Klägerin habe sich allenfalls vorsichtig reintasten können. Dies habe sie auf keinen Fall getan. Die Klägerin sei aus einer privaten Einfahrt auf die vom Beklagten zu 1 befahrene Straße aufgefahren. Durch die vorgelegten Atteste sei der Höhe nach ein Schmerzensgeld für die Klägerin nicht begründet. Beide Gutachten seien private, von der Klägerin in Auftrag gegebene, die als Gefälligkeitsgutachten anzusehen seien. Ein Kalottendruckschmerz beiderseits parietal rechtfertige kein Schmerzensgeld, nachdem die überwiegende Rechtsprechung bei geringfügigen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld nicht zuspreche.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der vom Unfallort gefertigten Lichtbilder im Termin 28.02.1997 sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluß vom 21.03.1997. Dieses Gutachten war Gegenstand der mündlichen Erörterung im Termin 15.08.1997. Die Klägerin hat nach Stellung der Anträge im Termin 28.02.1997 teilweise Rücknahme erklärt, hinsichtlich der zuvor geltend gemachten Um...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge