Tatbestand

Die nunmehr 19-jährige Klägerin macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Halters eines Pkw Opel Kadett, amtliches Kennzeichen ..., Schmerzensgeldansprüche geltend. Sie wurde bei einem Unfall als Beifahrerin in diesem Pkw erheblich verletzt.

Die Klägerin fuhr am 01. Juni 1993 gegen 22.10 Uhr als Beifahrerin im Pkw Opel Kadett, amtliches Kennzeichen ... mit, der von dem beim Unfall tödlich verunglückten ... geführt wurde.

... fuhr mit seinem Pkw auf der Staatsstraße 232 von H. in Richtung A. Beim Überqueren der bevorrechtigten Staatsstraße 2138 kam es zum Zusammenstoß mit dem von links kommenden VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., der von ... geführt wurde.

Obwohl für 4... an der Unfallstelle die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt ist, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h in den Kreuzungsbereich ein.

... fuhr an den Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von 47 bis 63 km/h heran. Ohne anzuhalten versuchte er, die Kreuzung zu überqueren.

Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Pkw des ... auf der Trennlinie zwischen dem rechten und dem mittleren Fahrstreifen.

Im Kreuzungsbereich kollidierte er mit dem, von rechts nach links, die bevorrechtigte Fahrbahn überquerenden Pkw ... .

Bei der Kollision stieß die rechte vordere Ecke des Fahrzeugs ... in den vorderen Fahrtürbereich des Pkw des ... . Unstreitig zwischen den Parteien ist des weiteren, dass ... etwa 10 Meter vor dem Fahrbahnrand der Staatsstraße 2138 nach rechts und links eine ausreichende Sichtweite in diese hat, nach links, die Richtung aus der ... kam, 520 Meter.

Bei dem Unfall wurde ... tödlich verletzt, die Klägerin erlitt sehr schwere Verletzungen. Sie erlitt

1. eine Ruptur der Aorta,

2. eine Fraktur des Schambeinastes links,

3. Fraktur zweier Rippen,

4. eine Lungenkontusion,

5. multiple Rissquetschungen.

Wegen der erlittenen Verletzungen wurde die Klägerin vom 02. Juni 1993 bis 17. Juni 1993 in der Universitätsklinik Regensburg, Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie stationär behandelt. Ihr wurde unter anderem eine künstliche Röhre zur Behebung der Aortenruptur eingepflanzt.

Des Weiteren verblieben unfallbedingt viele Narben, auch an exponierten Körperteilen.

Die Beklagte bezahlte an die Klägerin unter anderem außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.221 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, ... habe neben ... den Unfall verschuldet. Er sei mit 47 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe hierbei den von links kommenden bevorrechtigten Pkw des ... übersehen. Wäre er mit der angemessenen Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren und hätte er bereits 10 Meter vor der Kreuzung auf den auf der bevorrechtigten Straße sich befindlichen Verkehr geachtet, so hätte er den Pkw des sehen müssen. Bei der Einfahrt in die Kreuzung hätte er bei der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass sich der Pkw des ... lediglich noch 47 Meter vor dem Kreuzungsbereich befand.

Infolge der Unfallverletzungen verbleibe der Klägerin ein ganz erheblicher Dauerschaden. Das Einsetzen einer künstlichen Röhre bei einer Aortenruptur sei derzeit medizinisches Neuland. Es sei ungewiss, wie lange diese künstliche Röhre verbleiben könne bzw. wann ein etwaiger Austausch derselben erforderlich sei. Für den Fall, dass diese künstliche Röhre ausreiße, bestehe für die Klägerin absolute Lebensgefahr. Um diesbezügliche Komplikationen zu vermeiden, sei die Klägerin gehalten, jeglichen Bluthochdruck zu vermeiden. Es sei deshalb zu befürchten, dass die Klägerin niemals Geschlechtsverkehr ohne Gefährdung ihres Lebens haben könne, des Weiteren könne sie kein Kind gebären.

Die Klägerin, die ursprünglich Sportlehrerin habe werden wollen, könne keinerlei Sport mehr ausüben. Ihren Berufswunsch habe sie aufgeben müssen, sie habe sich zwischenzeitlich zur Verwaltungsangestellten ausbilden lassen.

Äußerst beeinträchtigend für die Klägerin seien auch die erheblichen Narben im Bereich des Oberkörpers links sowie des rechten Oberschenkels außen. Die Klägerin, die die Höhe des Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellt, ist der Ansicht, dass ein Gesamtschmerzensgeld von mindestens 40.000 DM angemessen sei.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 01.06.1993 gegen 23.10 Uhr auf der Staatsstraße 2138, Kreuzung Umgehungsstraße A., in das die Klägerin als Beifahrerin im Pkw Marke Opel, Typ Kadett, amtliches Kennzeichen ... des beim Unfallereignis verstorbenen Versicherungsnehmers der Beklagten, ..., vormals ..., verwickelt worden ist, ein über den außergerichtlich regulierten Betrag in Höhe von 17.221 DM hinaus weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das für den Säumnisfall mit weiteren 25.000 DM beziffert wird, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie bestreitet weder den Unfallhergang, noch die Verletzungen und die Dauerschäden der Klägerin. Sie ist jedoch der Ans...

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