Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzeröffnungsantrag eines Arbeitnehmers des Gemeinschuldners: Ablehnung von Prozesskostenhilfe beim Ziel einer Eröffnungsablehnung zwecks Erlangung von Insolvenzgeld

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 20.08.2003; Aktenzeichen 8 IN 290/03)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20.08.2003 (8 IN 290/03) wird als unbegründet zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beteiligte Ziffer 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte Ziffer 1 hat am 31.07.2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei vom 01.11.2002 bis 31.05.2003 als Arbeitnehmer in der vom Gemeinschuldner betriebenen Sportgaststätte tätig gewesen. Die Gehälter für April und Mai 2003 seien nicht ausgezahlt worden. Trotzt Titulierung habe der Gemeinschuldner den Lohn nicht bezahlt. Gleichzeitig hat der Beteiligte Ziffer 1 den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.

Nach Eingang des Antrags hat das Amtsgericht Termin zur Anhörung des Schuldners bestimmt und Ermittlungen von Amts wegen zu der Frage eingeleitet, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Nach Anhörung des Schuldners hat es die Feststellung getroffen, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliege, das schuldnerische Vermögen jedoch voraussichtlich nicht ausreichen werde, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Es hat deshalb den Beteiligten aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von EUR 5.000,00 einzuzahlen mit der Ankündigung, die Eröffnung mangels Masse abzulehnen, wenn der Vorschuss nicht eingehe (§ 26 Abs. 1 InsO). Gleichzeitig hat es den Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten Ziffer 1 als unbegründet zurückgewiesen, weil der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Rechtsmittel damit begründet, dass vorliegend der Insolvenzantrag der Festlegung des Zeitpunkts der Insolvenz i.S. v. § 183 Abs. 1 SGB III diene.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§§ 4 InsO, 127 ZPO), jedoch nicht begründet.

Dem Gläubiger kann nach den §§ 4 InsO, 114 ff. ZPO für die Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt werden, sofern nicht nur die persönlichen Voraussetzungen i.S. v. § 115 ZPO erfüllt sind, sondern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Auflage Rdnr. 2/22; a.a.O.. 3/118; HK-Kirchhof, Insolvenzordnung 2. Auflage § 4 InsO Rdnr. 9; Uhlenbruck, InsO 12. Auflage § 4 Rdnr. 18; a.A. MünchKomm-Ganter § 4 InsO Rdnr. 23). Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt jedoch, wenn der antragstellende Gläubiger auf seine Forderung voraussichtlich keinerlei Quote erhalten wird, weil der Antrag mangels Masse abgelehnt werden wird (LG Potsdam ZInsO 2002, 1149; Vallender MDR 1999,598,600).

Hiervon will die Literatur dann absehen, wenn der Insolvenzantrag dazu dient, einen Beschluss nach § 26 InsO herbeizuführen, um damit den Zeitpunkt für das Insolvenzereignis i.S. v. § 183 Abs. 1 SGB III festzulegen (Uhlenbruck ZIP 1982, 288 zu § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG; Zöller-Philippi, ZPO 23. Auflage § 114 Rdnr. 57; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rdnr. 370; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Auflage § 4 Rdnr. 134; FK-Schmerbach § 13 Rdnr. 83; Uhlenbruck, InsO 12. Auflage § 14 Rdnr. 76; Vallender MDR 1999,598,601). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil die Interessen der Arbeitnehmer auf Gewährung von Insolvenzgeld in anderer Weise ausreichend sichergestellt sind (i.E. wie hier LG Potsdam ZInsO 2002, 1149).

§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld haben, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Hieraus ergibt sich, dass Ansprüche auf Insolvenzgeld nach Maßgabe der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 (vgl. EuGH NJW 2003, 2371) unter verschiedenen, aber vergleichbaren Bedingungen bestehen. Dabei bildet § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III einen Auffangtatbestand, der zu den in Nr. 1 und 2 der genannten Bestimmung geregelten Anspruchsvoraussetzungen gleichwertig ist.

Das Bundessozialgericht h...

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