Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 14 C 10/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 17. März 2011 – 14 C 10/10 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Verwalterin weitere 1.545,67 EUR nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 305,10 EUR seit dem 6. August 2009, 6. September 2009, 6. Oktober 2009, 6. November 2009 und 6. Dezember 2009 zu zahlen sowie die Klägerin von ihrer Verpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten … aus der Rechnung vom 13. Juli 2010 in Höhe von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten von 129,95 EUR freizustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 1.545,67 EUR.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Beklagte war in der Zeit vom 8. April 2009 bis um 15. Februar 2010 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Ausweislich des Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts … von … Blatt … war sie am Gemeinschaftseigentum mit einem MEA von 389,85/10.000-tel beteiligt mit zugewiesenem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nummer 19 bezeichneten Wohnung (Dachgeschoss) sowie einem Abstellraum. Seit dem 16. Februar 2010 ist der Rechtsnachfolger der Beklagten im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung ausstehender Beitragsvorschüsse für den Zeitraum Mai 2009 bis 15. Februar 2010 in einer Gesamthöhe von 2.909,35 EUR in Anspruch genommen. Grundlage bildete der bestandskräftige Beschluss Nr. 11.4 der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 23. Mai 2008 (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 5 ff, 6R GA) über die Genehmigung des Jahresgesamt- und der Jahreseinzelwirtschaftspläne 2008; die Zahlungen der Beitragsvorschüsse waren monatlich zum 3. Werktag im Voraus zu zahlen. Zugleich war eine Fortgeltung des Wirtschaftplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden. Auf das Sondereigentum der Beklagten entfiel hierbei eine monatliche Beitragsverpflichtung in Höhe von 305,10 EUR, die Gegenstand der Zahlungsklage in erster Instanz war.

In der Wohnungseigentümerversammlung am 16. Mai 2009 haben die Wohnungseigentümer unter dem TOP 5 mit Beschluss Nummer 12.3 (Bl. 72 ff, 76 GA) die Jahresgesamt- und die Jahreseinzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2008 genehmigt. Der Beschluss ist bestandskräftig.

Die für das vormalige Sondereigentum der Beklagten erstellte Jahreseinzelabrechnung für das Jahr 2009 vom 12. Mai 2010 weist bei Angabe der Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen anteilige Kosten für das Sondereigentum mit der Nummer 19 in Höhe von 2.239,50 EUR aus, wobei Vorauszahlungen in Höhe von 742, 51 EUR angegeben sind. Die auf den Rechtsnachfolger der Beklagten ausgestellte Jahreseinzelabrechnung 2009 vom 15. Mai 2010 (Bl. 81 GA) endet mit einer Nachforderung in Höhe von 895,13 EUR.

Die Beklagte hat in erster Instanz den Nachforderungsbetrag aus der Jahreseinzelabrechnung vom 12. Mai 2010 in Höhe von 895,13 EUR anerkannt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an sie 2.909,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 305,10 EUR seit dem 6. Mai 2009, 6. Juni 2009, 6. Juli 2009, 6. August 2009, 6. September 2009, 6. Oktober 2009, 6. November 2009, 6. Dezember 2009 und 6. Januar 2010 sowie aus 163,45 EUR seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen;
  2. sie von ihrer Verpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten … aus der Gebührenrechnung vom 13. Juli 2010 über einen Betrag in Höhe von 316,18 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat in seinem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 17. März 2011 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.363,68 EUR nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen und die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 186,23 EUR freizustellen. Die Zahlungsverpflichtung hat das Amtsgerichts einerseits auf das Anerkenntnis der Beklagten in Höhe von 895,13 EUR (sog. Nachforderung aus der Einzelabrechnung vom 12. Mai 2010) sowie auf die anteilige Zahlung der Beitragsvorschüsse für Januar 2010 und anteilig Februar 2010 gestützt, wobei sich im letzten Fall die Anspruchsbegründung aus dem Wirtschaftsplan 2008 ergebe. Die darüber hinausgehende Klageforderung sei jedoch nicht begründet, da die Beklagte trotz des Erwerberwechsels an der Begrenzung durch das Ergebnis der Jahresabrechnung teilnehme.

Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin Rechtsfehler insoweit aufzeigt, als nach ihrer Auffassung die Beteiligung des Veräußerers an den nach dem Eigentumswechsel erfolgten Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ausscheide und der Veräußerer im Falle der Nichtzahlung der Beiträge im Zeitraum seiner Beteiligung an der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in ...

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