Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 02.07.2004; Aktenzeichen (Teil- und Grund-) Urteil - 17 O 524/03)

 

Tenor

I. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2004 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.000 Euro für die Zeit vom 13.02.2004 bis zum 04.04.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %.

III. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.04.2000 geltend.

An jenem Tage erlitt die Klägerin, die sich mit ihrem PKW auf der Heimfahrt von ihrer Arbeitsstelle in F. nach Z. befand, einen Verkehrsunfall, durch den sie schwer verletzt wurde.

Über den Grund der hinsichtlich der Unfallfolgen gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche hat die Kammer durch rechtskräftiges Urteil vom 02.07.2004 entschieden. In dem vorbezeichneten Urteil ist auch über den Feststellungsantrag der Klägerin rechtskräftig entschieden worden.

Es handelt sich nur noch um die Höhe der Ansprüche.

Hinsichtlich der von der Klägerin durch den Unfall erlittenen Verletzungen und der insoweit zunächst durchgeführten Behandlungen wird auf die Darstellung im Teil- und Grundurteil vom 02.07.2004 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2006 hat die Klägerin ihren weiteren Krankheitsverlauf geschildert und diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. Auf ihren Inhalt wird verwiesen (Blatt 365 - 371 der Akten).

Die Klägerin ist der Meinung, dass im Hinblick auf die Schwere ihrer Verletzungen und der verbleibenden Dauerschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000,00 Euro angemessen sei.

Die Beklagte zu 2.) zahlte vorprozessual auf das Schmerzensgeld 10.000,00 Euro und während des Rechtsstreits - am 04.04.2006 - weitere 40.000,00 Euro.

Wegen der von ihr erlittenen körperlichen Schäden verlangt die Klägerin darüber hinaus Erstattung eines Haushaltsführungsschadens.

Diesbezüglich trägt sie vor:

Ihre Familie bestehe aus vier Personen.

Ihr Ehemann, _ sei von Beruf Polizeibeamter und als solcher im Schichtdienst tätig.

Es seien zwei Kinder vorhanden, nämlich A. ... und T., geboren am 06.06.1986 bzw. 03.07.1989.

Beide Kinder würden nach wie vor in ihrem Haushalt betreut. A. befinde sich derzeit in der Schulausbildung - 10. Klasse -, während T. eine Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker mache.

Hinsichtlich der im Haushalt anfallenden Arbeiten sei vorauszuschicken, dass die Wohnfläche des Hauses insgesamt 105 qm betrage, verteilt auf sieben Räume. Es sei ein Garten mit einer Gesamtgröße von etwa 400 qm vorhanden. Dieser teile sich auf in einen kleineren Nutzgarten von 6 qm und einen Ziergarten von 15 qm.

Die Gartenarbeit erfordere einen Aufwand von ca. 20 Stunden je Woche. Bis zum Unfall habe sie, die Klägerin, diese Arbeiten erledigt, was unfallbedingt jetzt nicht mehr möglich sei.

Auch die im eigentlichen Haushalt anfallenden Arbeiten könne sie nun nicht mehr verrichten. Sie würden nunmehr von ihrem Ehemann vorgenommen, wobei eine Unterstützung durch die beiden Kinder erfolge.

Die Art der anfallenden Arbeiten beschreibt die Klägerin im Einzelnen (Blatt 19 - 21 der Akten).

Unter Bezugnahme auf die Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hoffmann geht die Klägerin bei dem hier zu beurteilenden 4-Personenhaushalt für die Haushaltsbewirtschaftung von einem wöchentlichen Zeitaufwand von 52,7 Stunden aus.

Ihren Anteil an der Wochenarbeitszeit ermittelt die Klägerin mit 34 Stunden. Darauf errechne sich auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifs, Tabelle VI b nach dem Stand vom 01.01.2002 ein Brutto-Monatsbetrag in Höhe von 1.867,35 Euro.

Die vorbezeichnete Summe setzt die Klägerin bei der Ermittlung ihres Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 04.04.2000 bis zum 31.03.2007 (85 Monate) an.

Anrechnen lässt sich die Klägerin vorprozessual gezahlte 50.338,76 Euro sowie am 24.01.2006 weiter gezahlte 9.661,34 Euro.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die durch die Klägerin mit dem Verkehrsunfall vom 04.04.2000 erlittenen Verletzungen zu zahlen, mindestens jedoch noch weitere 200.000,00 Euro,

2. a) die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 04.04.2000 bis zum 31.03.2007 (85 Monate) zu verurteilen, 158.724,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am 18.06.2003 gezahlter 50.338,76 E...

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