Orientierungssatz

Unterschreitet die vom Vermieter angesetzte Nebenkostenvorauszahlung die vom Mieter nicht zu beeinflussenden verbrauchsunabhängigen Kosten, ist er zu einem entsprechenden Hinweis beim Vertragsschluß verpflichtet. Unterläßt er diesen Hinweis, hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo in Höhe des die Vorauszahlung übersteigenden Betrags. Deshalb ist der Vermieter nach Treu und Glauben an der Geltendmachung eines Nachforderungsanspruchs gehindert.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.11.2002; Aktenzeichen 2 StR 302/02)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760378

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