Gründe

"Der Kl. hat Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an den Bekl. auf den Lebensversicherungsvertrag gezahlten Prämien ... (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung zunächst schwebend unwirksame Vertrag ist endgültig unwirksam, nachdem der Kl. das Vertragsverhältnis nicht nachträglich genehmigt hat.

a.

Dem Anspruch steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob dies bei einer Prämienzahlung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren angenommen werden kann ... . Eine Vertragsdurchführung über - wie hier - knapp sechs Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit reicht dafür noch nicht aus, zumal der Versicherer dadurch hinreichend geschützt ist, daß er den Schwebezustand jederzeit beenden kann. Nachdem die Bekl. dies unterließ, kann sie sich nicht ihrerseits auf ein treuwidriges Verhalten des Kl. berufen, da ihr Vertrauen in die Wirksamkeit des Vertrages nicht schutzwürdig ist.

b.

Der Kl. hat Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher gezahlter Prämien. Die Bekl. kann sich im Hinblick auf die Saldotheorie gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht darauf berufen, daß sie während der schwebenden Unwirksamkeit faktisch Versicherungsschutz gewährt habe, da die bloße Gefahrtragung keine vermögenswerte Gegenleistung i.S. der §§ 812, 818 BGB darstellt. Eine solche liegt nach der herrschenden Geldleistungstheorie erst mit Eintritt des Versicherungsfalls vor."

 

Fundstellen

Haufe-Index 2996701

NJW 1999, 3566

DRsp I(144)146b-c

VersR 1999, 702

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