Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Entscheidung vom 20.10.2009; Aktenzeichen 6 C 606/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.12.2011; Aktenzeichen VI ZB 17/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde wird kostenfällig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall ging es um die entscheidungserhebliche Frage, ob es zwischen dem, von der Beklagten zu 1) gefahrenen, Fahrzeug des Beklagten zu 2) und dem Fahrzeug des Klägers zur Berührung gekommen ist.

Erstinstanzlich hat das Amtsgericht Neustadt der Klage stattgegeben. Dabei hat es sich im Wesentlichen auf das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros Biller gestützt und sich mit dem von dem Beklagten nach dem gerichtlichen Gutachten eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Baum nur insoweit befasst, als es dieses dem Gerichtsgutachter zur ergänzenden Stellungnahme zugesandt hat.

Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Frankenthal einen Beweisbeschluss erlassen, mit welchem es ankündigte, der gerichtliche Sachverständige solle seine Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutern und zu dem seitens der Beschwerdeführer in erster Instanz vorgelegten Privatgutachten Stellung nehmen. Im Beweisaufnahmetermin erhob das Landgericht schließlich Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen. Den Parteien wurde danach die Möglichkeit eingeräumt, bis 04.02.2009 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen haben die Beklagten dann ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Baum vom 09.02.2009 vorgelegt.

Mit Urteil vom 18.02.2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Berührung beider Fahrzeuge weder durch die Zeugenaussagen noch durch den gerichtlichen Gutachter habe nachgewiesen werden können.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 die Kosten zweier Privatgutachten, die die Beklagten während des erstinstanzlichen - bzw. während des Berufungsverfahrens eingeholt und vorgelegt haben, abgesetzt hat. Sie sind der Auffassung, die Gutachten hätten Einfluss auf die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts gehabt und seien damit erstattungsfähig.

Der Kläger ist der Beschwerde unter Hinweis auf sein bereits erstinstanzliches Vorbringen entgegengetreten, wonach die Privatgutachten der Beklagten keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätten und im Übrigen das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten auch von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Schließlich stünden die Kosten für beide Gutachten in Höhe von insgesamt fast 4.000,00 EUR in keinem Verhältnis zum Streitwert von ca. 1.250,00 EUR.

Die Kammer hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 17.12.2009 die Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Mit weiterem Beschluss vom 06.01.2010 hat sie der Gegenvorstellung, die mit dem Ziel der Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist, nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 08.12.2010 hat das Bundesverfassungsgericht auf die Beschwerde der Beklagten hin die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 17.12.2009 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Frankenthal zurückgewiesen sowie den Beschluss vom 06.01.2010 für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten würden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich gesehen, so dass die Rechtsbeschwerde sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung habe zugelassen werden müssen.

II.

Die am 30. Oktober 2009 gegen den am 26. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Oktober 2009 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.

Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht sind in § 91 ZPO geregelt. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass die unterliegende Partei nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat, sondern nur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Dabei sind nach der Rechtsprechung Kosten eines - wie hier - im Laufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Angesichts des Konflikts mit der gerichtlichen Beweisaufnahme sind daran strenge Anforderungen zu stellen (OLG Zweibrücken, MDR 2009, 415). Eine solche Erstattungsfähigkeit ist ...

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