Verfahrensgang
AG Flensburg (Urteil vom 31.10.2003; Aktenzeichen 67 C 281/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 31.10.2003 auf Kosten der Beklagten nach einem Wert von 2.754,00 EUR einstimmig
zurückgewiesen. |
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Gründe, die zu der fehlenden Erfolgsaussicht führen, hat die Kammer in der Verfügung vom 19.03.2004 ausgeführt. Auf diese wird ausdrücklich Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI1712290 |
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