Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 01.03.2012; Aktenzeichen I-18 U 84/11)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.174,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund fehlenden Rechtsschutzes in ihrer Auseinandersetzung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hinsichtlich des Rückforderungsbescheides der KZV vom 15.02.2006 entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 53 % und die Beklagte 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien wurde am 15.02.1996 ein als Versicherungsmaklerauftrag bezeichneter Vertrag geschlossen, hinsichtlich dessen näheren Inhalts auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.10.2010, Bl. 253 der Akte, verwiesen wird. Im Rahmen dieses Vertrag beriet die Beklagte die Klägerin zumindest teilweise in versicherungsrechtlichen und finanziellen Fragen.

Für die Klägerin, die eine selbständige Kieferorthopädiepraxis betreibt, bestand seit September 1995 ein Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige gemäß § 28 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung bei der Roland Rechtsschutz; zusätzlich war vom 02.02.1998 bis zum 01.09.2000 der Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Zum 01.09.2000 wechselte die Klägerin zur P Rechtsschutzversicherung, bei der sie vergleichbaren Versicherungsschutz vereinbarte. Dieser Wechsel wurde von der Beklagten vermittelt.

Am 15.02.2006 erließ die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gegen die Klägerin einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem Honorare in Höhe von insgesamt 653.005,57 € zurückgefordert wurden. Begründet wurde dies damit, dass die von der Klägerin eingereichten Abrechnungen für kieferorthopädische Leistungen im Hinblick auf die Eigenlaborrechnungen sachlich und rechnerisch falsch seien. Aus diesem Grunde wurde auch ein Strafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet, welches jedoch gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a StPO inzwischen eingestellt worden ist. Dem vorangegangen war zunächst ein Beschluss des Schöffengerichts L, durch den die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Im Rahmen der dann doch stattfindenden Hauptverhandlung erfolgte die Einstellung, wobei das Gericht sich dahin äußerte, dass es ansonsten zu einem Freispruch gekommen wäre. Insoweit wird auf die Anlagen K 33 bis 38 zum Schriftsatz vom 14.09.2010 verwiesen.

Wegen dieser Problematik ging die Klägerin vorgerichtlich und gerichtlich auch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor. Sie legte zunächst Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.02.2006 ein. Dieser Widerspruch wurde am 15.08.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Am 01.07.2006 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dieser Antrag wurde durch das Sozialgericht E am 14.07.2006 zurückgewiesen. Dagegen legte die Klägerin erfolglose Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. In der Hauptsache erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht, welches der Klägerin dafür Gerichtskosten in Höhe von 10.668,00 € berechnete. Das Verfahren wurde im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt und wird demnächst wieder aufgenommen.

Die Klägerin versuchte für die Verfahren vor den Sozialgerichten und für das vorgelagerte Widerspruchsverfahren Rechtsschutz zunächst bei der P Versicherung zu verlangen. Auf das entsprechende Begehren vom 08.05.2006 teilte die P Rechtsschutz mit Schreiben vom 10.05.2006 mit, dass Versicherungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht bestehe. Insoweit wird auf die Anlage K 26, Bl. 114 der Gerichtsakte, verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2006 auf eine entsprechende Gegenvorstellung teilte die P mit, dass es bei ihrer ablehnenden Entscheidung wegen Nachvertraglichkeit bleibe. Insoweit wird auf die Anlage K 26/1, Bl. 115 der Gerichtsakte, verwiesen. Dieser Auffassung widersprach der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2006 - Anlage K 27/1, Bl. 218 der Akte -. Es wurde dann über die Beklagte eine weitere Korrespondenz mit der S Versicherung und der P Versicherung geführt mit dem Ziel, Versicherungsschutz für die Klägerin zu erhalten. Insoweit wird auf die Anlagen K 2/2 bis K 2/4 - Bl. 16 bis 19 - verwiesen. Im Ergebnis lehnten beide Versicherungen die Gewährung von Rechtsschutz für die Klägerin ab. Die P Versicherung begründete dies damit, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles vor Beginn des Versicherungsschutzes bei ihr gewesen sei. Die S Versicherung begründete die Verweigerung des Versicherungsschutzes damit, das der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit de...

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