Leitsatz (amtlich)

Änderung der Firma durch einen Insolvenzverwalter ohne Satzungsänderung

 

Normenkette

GmbHG § 53 (1)

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 89 HRB 20552)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts F. vom 26.03.2009 aufgehoben.

Das Amtsgericht F. wird angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen, wenn gegen diese keine weiteren Bedenken bestehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergegerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Rechtsanwalt S.O. ist seit dem 01.01.2009 Insolvenzverwalter der im Handelregister des Amtsgerichts F.H. unter HRB … eingetragenen T. GmbH.

Der Firmenbestandteil „T.” wurde auf der Grundlage einer von der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Markenlizenzvereinbarung genutzt. Dieser Lizenzvertrag wurde aufgekündigt, womit im Verhältnis zur Lizenzgeberin die Berechtigung zur Fortnutzung des Firmenbestandteils entfiel.

Mit notarieller Erklärung vom 04.02.2009 (Urkundenrolle Nr. …./2009 des beurkundenden Notars Dr. M) gab der Insolvenzverwalter die Erklärung ab, dass die Firma der Gemeinschuldnerin geändert sei und nun „D. GmbH” laute. Er beantragte dies ins Handelsregister einzutragen.

Das Amtsgericht F. wies den Antrag auf Eintragung ins Handelsregister mit Beschluss vom 26.03.2009 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, eine Eintragung könne erst nach Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen und nach Nachweis der Änderung in der zur Anmeldung gebotenen Form erfolgen. Zwar sei es im Ausgangspunkt richtig, dass einem Insolvenzverwalter das Recht fehle, ohne Mitwirkung der Gesellschafter Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen. Dies sei zur Firmengebung aber ausnahmsweise anders zu beurteilen, weil sonst ein im Interesse der Rechtssicherheit nicht hinzunehmendes Auseinanderfallen zwischen dem vom Unternehmen geführten Namen und dessen im Handelsregister eingetragenen Namen drohe.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerechten Beschwerde.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter zur Satzungsänderung nicht befugt sei und ihm vor Eintragung einer Namensänderung auch nicht abverlangt werden dürfe, zunächst einen Gesellschafterbeschluss zur Änderung der Firma herbeizuführen. Für den Fall des Verkaufs einer Firma sei allgemein anerkannt, dass der Insolvenzverwalter eine Ersatzfirma bilden und deren Eintragung ins Handelsregister beantragen könne. So sei auch zu verfahren, wenn die Firma geändert werden müsse, um dem Wegfall einer rechtlichen Befugnis zur Führung eines Namensbestandteils Rechnung zu tragen.

Das Amtsgericht F. hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der angegriffene Beschluss wird auf die zulässige Beschwerde aufgehoben. Die begehrte Eintragung ist vorzunehmen, wenn dieser keine weiteren Hindernisse entgegenstehen.

Dem Amtsgericht F. ist darin zuzustimmen, dass eine streitige Rechtslage vorliegt und der Gesetzgeber unzureichende Vorgaben dazu macht, wie der vom Amtsgericht und dem Beschwerdeführer dargelegte Interessenkonflikt gelöst werden soll.

Dem Insolvenzverwalter O. kam gemäß § 103 II 1 InsO die Befugnis zu, den Markenlizenzvertrag zu beenden. Die Kammer teilt die Auffassung, dass er dann auch berechtigt war, die als Folge notwendige Namensänderung zu beschließen und die Eintragung einer Ersatzfirma ins Handelsregister zu beantragen.

Zur notwendigen Änderung der Gesellschaftssatzung bleiben auch im Insolvenzverfahren gemäß § 53 I GmbHG allein die Gesellschafter der GmbH zuständig. Die Insolvenzordnung sieht kein verdrängendes oder ergänzendes Recht des Insolvenzverwalters zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages vor. Er hat lediglich die Befugnis, gegen entsprechende Beschlussfassungen der Gesellschafter vorzugehen, wenn sie eine Verwertung der Insolvenzmasse behindern.

Auf der anderen Seite hat die Eintragung einer Ersatzfirma ins Handelsregister zur Folge, dass die im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Firma nicht mehr mit der im Handelsregister aufgeführten Firma übereinstimmt, was nunmehr wegen der Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 HGB Bedenken begegnet. Das Amtsgericht F. hat hieraus – in Übereinstimmung mit zwei Literaturmeinungen – die Schlussfolgerung gezogen, die Schutzfunktion des Handelsregisters sei vorrangig und der Insolvenzverwalter deshalb ausnahmsweise berechtigt, zur Namensgebung auch die Gesellschaftssatzung abzuändern.

Dies erscheint der Kammer zwar als eine gut diskutable Weiterentwicklung der derzeitigen Gesetzeslage, zur Zeit aber angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 53 I GmbHG rechtlich nicht als überzeugend. Dem Gesetzgeber sind die sich aus der Bildung einer Ersatzfirma ergebenen Probleme für die Publizität des Handelsregisters spätestens seit der Entscheidung des BGH (NJW 1983, 755) bekannt. Er hat gleichwohl über mehr als zwei Jahrzehnte keinen Anlass gesehen, den Konflikt durch Einräumung einer partiellen Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung zu lösen. Die K...

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