Verfahrensgang

AG Schwäbisch Gmünd (Urteil vom 28.10.2013; Aktenzeichen 4 C 589/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 28.10.2013 abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 309,16 Euro seit 30.06.2011 und aus weiteren 254,70 Euro seit 27.09.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 17 Prozent und der Beklagte 83 Prozent. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelferin 17 Prozent und der Beklagte 83 Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 679,82 Euro festgesetzt.

 

Gründe

(§§ 540, 313 a ZPO)

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Nachzahlung von Mietnebenkosten für die Jahre 2010 und 2011, als das Mietverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, abgesprochen. Der Kläger hat einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 309,16 Euro für das Jahr 2010 und in Höhe von 254,70 Euro für das Jahr 2011.

Zwischen den Parteien streitig sind lediglich die auf den Beklagten entfallenden Anteile der Positionen Heizung/Wasser der Nebenkostenabrechnung für 2010 (Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung, Bl. 22 d.A.) und für 2011 (Anlage K 4 zur Anspruchsbegründung, Bl. 24 d.A.). Der Berechnung dieser Anteile liegen die Gesamtabrechnungen der Firma … für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser für das Gesamtobjekt für 2010 (Anlage B 1 zur Klagerwiderung in Bl. 35 d.A., Anlagen Bl. 128 und 148 d.A.) und 2011 (Anlage Bl. 128 und 148 d.A.) sowie die Einzelabrechnungen der Firma …Für die vom Beklagten bewohnte Wohnung für 2010 (Anlage B 1 zur Klagerwiderung in Bl. 35 d.A., Anlage K 8a, Bl. 148 d.A.) und 2011 (Anlage K 5 zur Anspruchsbegründung, Bl. 26 d.A., Anlage K 8b, Bl. 148 d.A.) zugrunde.

Die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen des Klägers sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wirksam und führen zur Fälligkeit der berechtigten Forderungen des Klägers, weil sie formell ordnungsgemäß sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt NJW-RR 2015, 778), der sich die Berufungskammer anschließt, ist eine Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung dann ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Die Angaben in der Betriebskostenabrechnung müssen es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Bei einer Abrechnung der Heizkosten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Heizkostenverordnung, also nach Rohrwärmeeinheiten, berührt es die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht, dass der Vermieter zwar auf die VDI-Richtlinie 2077, die mathematisch-technische Methoden zur Heizkostenermittlung und -verteilung beschreibt, hingewiesen hat, jedoch deren technische Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) mitgeteilt hat. Der formellen Ordnungsgemäßheit steht nicht entgegen, wenn der Vermieter den Anteil der Niedrigverbraucher sowie die Standardabweichung nicht wiedergibt. Der Vermieter muss auch nicht darlegen und erläutern, auf welche Weise er die als Verbrauchswerte der Wohnung anzusetzenden Werte im Einzelnen ermittelt hat. Es bedarf insoweit keiner weiteren Angaben, anhand derer der Mieter die materielle Richtigkeit der für seine Wohnung angesetzten Werte im Einzelnen nachvollziehen kann, denn damit würde die Abrechnung überfrachtet (BGH a.a.O.). Die genannten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 erfüllen dieses Voraussetzungen für die Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen, insbesondere die Abrechnungen für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser 2010 und 2011 für die vom Beklagten genutzte Wohnung. So ist in den zuletzt genannten Abrechnungen jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass in den Gesamteinheiten Rohrwärmeeinheiten enthalten seien, die gemäß § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung und dem Bilanzverfahren der VDI nach der dort genannten Formel ermittelt worden seien. Dort werden auch weitere Grundlagen der Abrechnungen genannt und der Beklagte als Mieter wird bei Fragen zur Abrechnung an den Vermieter oder Verwalter verwiesen.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vom Kläger gewählten Heizkostenabrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Heizkostenverordnung unter Berücksichtigung von Rohrwärmeeinheiten liegen vor. Bei der Heizung in der streitgegenständlichen Wohnanlage … in handelt es sich nach den nachvollziehbaren ...

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