Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung

 

Verfahrensgang

AG Wesel (Urteil vom 01.04.1987; Aktenzeichen 26 C 251/86)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. April 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist richtig. Die fristlose Kündigung der Beklagten hat das Mietverhältnis zum 30. September 1985 beendet, so daß ein Mietzinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten für die Monate Oktober und November 1985 nicht besteht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 542 BGB vor. Nach der Beweisaufnahme erster Instanz dürfte unstreitig geworden sein – jedenfalls ist es auch nach Auffassung der Kammer bewiesen –, daß die Beklagten/ihrem Mietgebrauch durch nächtliche Ruhestörungen seitens der Mitmieter Kreisel mehrfach wöchentlich über jeweils einen längeren Zeitraum bis zu einer Stund und mehr beeinträchtigt worden sind. Daß solche durch das ganze Haus schallende heftige Auseinandersetzungen mehr als eine nur unerhebliche Hinderung des Gebrauchs im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung, zumal zu berücksichtigen ist, daß die Beklagten kleine Kinder haben, die durch den Lärm aufgeschreckt wurden und danach Einschlafschwierigkeiten hatten.

Zwar ist die auf § 542 BGB gestützte Kündigung erst grundsätzlich dann zulässig, wenn dem Vermieter erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung der Störung gesetzt worden ist. Doch liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch diese Voraussetzung vor.

Es ist bewiesen, daß der Zeuge … quasi im Auftrag der Beklagten der Klägerin Mitteilung von den fortwährenden Ruhestörungen gemacht hat. Darüber hinaus hat die Zeugin MB nicht ernsthaft den Beklagtenvortrag widerlegen können, daß die beklagte Ehefrau auch telefonisch bei der Klägerin dieserhalb vorstellig geworden ist. Schließlich haben die Beklagten jedenfalls mit Schreiben vom 9. September 1985 nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sie Beseitigung des Mangels wünschen, und gleichzeitig eine Frist zur Beseitigung von 1 Woche gesetzt. Wenn die Klägerin es intern so handhabt, daß sie auf Beschwerden ihrer Mieter nur dann eingeht, wenn diese schriftlich formuliert sind, so ist das ihre Sache. Es ändert aber nichts daran, daß bereits in der Einschaltung des Zeugen … vernünftigerweise nichts anderes zu erblicken ist als die Anzeige des Mangels und damit verbunden das Verlangen nach jedenfalls unverzüglicher Abhilfe. Welchen anderen Sinn dieses von dem Zeugen bekundete Gespräch mit der Zeugin … sonst behabt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die von den Beklagten gesetzte Frist von 1 Woche zur Beseitigung des Mangels keinesfalls zu kurz bemessen. Soweit die Klägerin anführt, daß verschiedene Maßnahmen, diese Störung zu beseitigen, langfristiger gewesen wären, ist ihr vorzuhalten, daß sie nach eigenen Angaben erst mit einem Schreiben vom 17.9.1985 überhaupt reagiert hat, wobei der Kammer der Inhalt des Schreibens nicht bekannt ist, so daß auch nicht beurteilt werden kann, ob es generell geeignet war/die Beseitigung der Störung zu erreichen. Fest steht aber, daß dieses Schreiben erst unmittelbar vor Fristablauf frühestens bei den Mitmietern eingehen konnte, so daß dem Verlangen der Beklagten auf grundlegende Änderung innerhalb 1 Woche nicht Rechnung getragen werden konnte. Hinzu kommt, daß die Klägerin den Beklagten von diesem Schreiben keine Mitteilung gemacht hat, so daß die Beklagten – wie sie vortragen – zu Recht davon ausgingen, daß die Klägerin nichts unternehmen werde. Spätestens in dem die Kündigung seitens der Beklagten bestätigenden Schreiben der Klagen vom 20. September 1985 hätte sie, um/der Kündigung gegebenenfalls den Boden zu entziehen, klar machen müssen, daß sie alles in ihrer Macht Stehende tue, um den Mangel zu beseitigen. Ob damit letztlich ein Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen worden wäre, braucht nicht entschieden zu werden.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 1.566,80 DM

 

Fundstellen

Dokument-Index HI935683

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