Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233.231,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen abzüglich eines am 14.1.2011 gezahlten Betrages von 7.502,12 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Die Parteien stehen seit 1997 in langjähriger Geschäftsbeziehung zueinander. Am 29.12.1997 schlossen die Parteien zwei Darlehensverträge ab, die die Kontonummer

sowie zugewiesen erhielten. In beiden Darlehen wurde dem Kläger ein Nennbetrag in Höhe von jeweils 700.000,00 DM gewährt. Dabei belief sich der jeweilige Nettokreditbetrag auf 672.000,00 DM. Es wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4 % erhoben und ein variabler Zinssatz in Höhe von 4,95 % bestimmt. Für den Zeitraum bis zum 30.12.2007 wurde darüber hinaus festgelegt, dass der Zinssatz mindestens 4,5 % und höchstens 6,5 % betragen sollte. Zugleich enthielt das Darlehensangebot den Hinweis, dass die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4 % als eine sofort fällige Zinssicherungsgebühr anzusehen sei. Das Darlehensangebot wies weiterhin darauf hin, dass die Beklagte berechtigt sei, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen, wobei maßgeblich der jeweils von der Beklagten festgesetzte Zinssatz sei.

Mit Vereinbarung vom 25.5.2007 wurden im Rahmen einer vorzeitigen Prolongation die Darlehensbedingungen für die beiden Verträge geändert. Bei einem variablen Zinssatz von 4,85 % wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Zinsuntergrenze von 3,5 % und eine Zinsobergrenze von 4,85 % festgelegt sowie eine einmalige Zinscapprämie in Höhe von 1,5 % und eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % erhoben wurde. Im Übrigen sollten die Darlehensbedingungen aus den ursprünglichen Vereinbarungen vom 29.12.1997 ihre Gültigkeit behalten.

Daneben bestand noch eine Kontokorrentvereinbarung zwischen den Parteien seit dem 7.8.1998. Auf dieses Kontokorrentkonto sollten die Belastungen aus den beiden Darlehen gebucht werden. Für diesen Kontokorrentkredit wurden variable Zinsen in Höhe von 8,25 % festgelegt.

Mit Schreiben vom 31.5.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wie sich die Zinssätze der beiden Darlehen des Klägers im Lauf des Jahres 1999 gesenkt hatten, nachdem der Kläger zuvor eine entsprechende Anfrage an die Beklagte gerichtet hatte. Aufgrund einer weiteren Anfrage des Klägers im Jahr 2009 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2009 dem Kläger mit, anhand welcher Kriterien nunmehr die Zinsanpassung erfolge. Zugleich teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie für den Zeitraum bis 31.12.2005 die Einrede der Verjährung erhebe, für den späteren Zeitraum errechnete die Beklagte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 11.229,30 EUR wegen zu viel erhobener Zinsbeträge. Danach erfolgte eine weitere Erstattung in Höhe von 2.403,68 EUR.

Der Kläger ließ von einem Kreditsachverständigen ein Gutachten vom 21.4.2010 erstellen, in dem der Gutachter zu viel geleistete Zinsen und Gebühren in Höhe von insgesamt 242.210,02 EUR errechnete. Dieses Gutachten wurde der Beklagten mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3.5.2010 übersandt. Der Kläger ließ noch ein Ergänzungsgutachten vom 6.12.2010 erstellen, das er mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 9.12.2010 an die Beklagte übersenden ließ. In dem Begleitschreiben vom 9.12.2010 erklärte der Kläger die Haupt- und Hilfsaufrechnung unter Hinweis auf die einzelnen aufrechenbaren Rechnungspositionen im Ergänzungsgutachten. Zugleich wurde in diesem Schreiben eine Zahlungsfrist zum 20.12.2010 gesetzt.

Danach erfolgte die Einleitung des Mahnverfahrens, in dessen Rahmen der Mahnbescheid der Beklagten am 11.1.2011 zugestellt wurde. Am 14.1.2011 erfolgte daraufhin eine weitere Erstattung seitens der Beklagten in Höhe von 7.502,12 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zinsanpassung seitens der Beklagten unangemessen ausgeübt worden sei und dementsprechend die tatsächlich zu entrichtenden Zinsbeträge auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % und gegebenenfalls darunter anzupassen seien. Außerdem seien Zinscap- und Bearbeitungsgebühren nicht angefallen. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass wegen der Mängel der beiden Darlehensverträge 76.126,05 EUR bzw. 76.452,00 EUR zu viel an Zinsen gezahlt worden seien. Der Wegfall der Zinscapgebühren ergebe Forderungsbeträge in Höhe von jeweils 28.662,10 EUR für beide Darlehensverträge. Hinzu kämen die Zinscap- und Bearbeitungsgebühren für die neue Vereinbarung vom 25.5.2007 in Höhe von jeweils 9.857,99 EUR. Weiterhin seien die Kontokorrentzinsen in Höhe von 8.527,44 EUR zu berücksichtigen, da in Höhe dieses Betrages Zinsen nur deswegen angefallen seien, weil die Beklagte für die beiden Darlehensverträge zu hohe Zinsen verlangt habe. Schließlich seien dem Kläger die von ...

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