Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.045,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 abzüglich am 12.05.2009 gezahlter 902,99 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Zahlungsansprüche aufgrund einer Nutzung von Musikstücken im Rahmen des Xstraßenfestes 2007 vom 25.08.2007 -26.08.2007 in X geltend.

Die Klägerin ist die X. Sie verwaltet durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften ein weltumfassendes Repertoire. Ihr wurden zudem von den inländischen Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst, GÜFA, VGF, GWFF sowie GVL Ermächtigungen zur Einziehung von Ansprüchen im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt. Bezüglich der Vergütungsansprüche für die Nutzung von Urheberrechten haben diese Gesellschaften keine eigenen Tarife aufgestellt. Die Klägerin hat für die unterschiedlichen Arten von Nutzungen Tarife aufgestellt, die im Bundesanzeiger allgemein veröffentlicht und zugänglich sind.

Der Beklagte zu 1) holte die straßenrechtliche Genehmigung für die Durchführung des Xstraßenfestes bei der Stadt X ein. Zudem warb er selbst für das Fest und brachte eigene Ideen ein.

Die Beklagte zu 2) war für die Aufführungen auf insgesamt vier von sieben Bühnen verantwortlich (Bühne 2: 850 qm; Bühne 3: 400 qm; Bühne 5: 400 qm; Bühne 7: 850 qm). Einen Tag vor Beginn des Festes meldete sie per Fax die Musik auf diesen Bühnen bei der Klägerin an. Eine Rechnung für die Musikwiedergabe auf dem Xstraßenfest 2007 erhielt die Beklagte zu 2) von der Klägerin nicht.

Die Klägerin stellte dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 26.10.2007 wegen der Musikwiedergabe auf dem Xstraßenfest 2007 einen Betrag von insgesamt 8.042,44 Euro in Rechnung. Dabei legte sie ihrer Berechnung den Tarif U-VK I zugrunde. Der Beklagte zu 1) nahm auf diese Rechnung keine Zahlung an die Klägerin vor.

Die Beklagte zu 2) zahlte auf Grundlage einer von ihr unter dem 08.05.2009 erstellten Aufstellung am 12.05.2009 einen Betrag von 902,99 Euro an die Klägerin.

Die in dieser Sache angerufene Schiedsstelle hielt mit Einigungsvorschlag vom 11.06.2008, gegen den die Klägerin und die Beklagte zu 2) Widerspruch einlegten, die Anwendung des Tarifs U-VK I auf Grundlage der gesamten bei der Veranstaltung genutzten Fläche für angemessen. Auf den Antrag der Klägerin an die Schiedsstelle erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) am 08.04.2008 und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) am 02.05.2008.

Am 27.01.2005 schlossen der Beklagte zu 1) und die X eine Vereinbarung dergestalt, dass der Beklagte zu 1) die Durchführung und Organisation des Xstraßenfestes 2005 auf diese übertrug. Zudem wurde eine Option zur Durchführung des streitgegenständlichen Straßenfestes eingeräumt, sofern keine Kündigung bis zum 31.07.2006 erfolgt. In dieser Vereinbarung wird die Beklagte zu 2) als Partneragentur der X bezeichnet.

Unter Punkt 13. wurde vereinbart:

"Die GEMA-Gebühren für die unter 12.1 eingesetzten Programmpunkte [drei Bühnen] werden von X oder ihrer Partneragentur X übernommen.

Die GEMA-Gebühren für die unter 12.2 eingesetzten Programmpunkte müssen von dem jeweiligen Veranstalter übernommen werden.

Sollte die X an den X herantreten, wird dieser X davon umgehend in Kenntnis setzen, damit in gemeinsamer Abstimmung an die jeweils zuständigen Musikveranstalter verwiesen werden kann. Der X wird keinerlei eigene Verhandlungen mit X führen, sofern er nicht als einzelner Programmveranstalter aufgetreten ist. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Verursacher gegebenenfalls für die Zahlung der Lizenzgebühren."

Die Klägerin ist der Auffassung, dass beide Beklagten als (Mit-)Veranstalter haften, jedenfalls aber aus unerlaubter Handlung, da sie jeweils Handlungen vorgenommen haben, die kausal für eine unberechtigte Musiknutzung auf dem Fest gewesen seien und die Beklagten insoweit sie treffende Prüfpflichten verletzt hätten.

Die Klägerin behauptet, die Gesamtveranstaltungsfläche beliefe sich auf 27.171 qm und bezieht sich insoweit auf die Aufzeichnungen der Kontrolleurin X.

Sie behauptet weiter, die Beklagte zu 2) habe das Fest für den Beklagten zu 1) durchgeführt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Tarif U-VK I sei ohne Abzug anwendbar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.349,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 abzüglich am 12.05.2009 gezahlter 902,99 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Größe der Gesamtveranstaltungsfläche und behaupten wechselseitig, der jeweils andere Beklag...

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